OGH 9ObA2248/96w

9ObA2248/96wSupreme CourtMay 14, 1997

Full text

OGH 9ObA2248/96w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.05.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Hübner sowie Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag.Thomas E*****, Journalist, ***** vertreten durch Dr.Markus Orgler und Dr.Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei E***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Helmut A. Rainer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 156.634,06 brutto abzüglich S 33.189,20 netto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juni 1996, GZ 15 Ra 75/96h-45, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 9.Februar 1996, GZ 48 Cga 123/94t-39, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 7.605,- (darin S 1.267,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche gegen die beklagte Partei zustehen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen der Revisionswerberin, einem auf die Arbeitsverhältnisse einwirkenden Betriebsübergang sei der schon drohende Konkurs im Wege gestanden, ist ergänzend entgegenzuhalten:

Abgesehen davon, daß nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen bereits eine konkludente rechtsgeschäftliche Arbeitsvertragsübernahme durch die beklagte Partei zustandegekommen ist (s S 299 ff, 313), hätte die Ausnahmeregel vom Übergang der Arbeitsverhältnisse ex lege gemäß § 3 Abs 2 AVRAG den Fall eines Konkurses zur Voraussetzung (vgl § 1409 a ABGB). Soweit nach den Behauptungen der beklagten Partei in ihrer Berufung über das Vermögen der vormaligen Arbeitgeberin erst am 9.2.1995 - sohin etwa 1 Jahr nach der Arbeitsvertragsübernahme - der Konkurs eröffnet wurde (S 330), ist das ebensowenig von Belang wie deren bisher ohnehin nicht verfahrensgegenständliche (S 375) Überschuldung bzw Zahlungsunfähigkeit.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.