OGH 4Ob145/97w

4Ob145/97wSupreme CourtMay 13, 1997

Full text

OGH 4Ob145/97w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.05.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wverband ***** vertreten durch Saxinger, Baumann Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Manfred K, vertreten durch Dr.Werner Schmid, Rechtsanwalt in Braunau/Inn, wegen Unterlassung (Streitwert S 450.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 18.Dezember 1996, GZ 6 R 200/96s-24, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die in der Zulassungsbeschwerde behauptete Judikaturdivergenz liegt nicht vor. Die in ÖBl 1992, 122 - Geschäftslokal-Vermietung angeführte ständige Rechtsprechung, wonach sittenwidrig handelt, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber seinen Mitbewerbern zu erlangen, ohne daß es darauf ankäme, ob die übertretene Norm wettbewerbsregelnden Charakter hat, wurde in Abkehr von der früheren Rechtsprechung entwickelt, nach der die verletzte Norm wettbewerbsregelnden Charakter haben mußte, um auf den Verstoß gegen sie das Sittenwidrigkeitsurteil stützen zu können. Dagegen ist jetzt nur mehr entscheidend, ob der konkrete Verstoß geeignet ist, den Leistungswettbewerb zu beeinträchtigen. Die in ÖBl 1994, 213 - Haushaltsübliche Reinigungsarbeiten - angeführte ständige Rechtsprechung, daß es bei der Prüfung der Frage, ob die Verletzung einer gesetzlichen Vorschrift auch gegen § 1 UWG verstößt, vor allem auf den guten Glauben des Beklagten in seine Befugnisse ankommt, hat bei der Beurteilung eines durch eine Gesetzesverletzung begangenen Verstoßes gegen § 1 UWG ein subjektives Element eingeführt, das erst zum Tragen kommt, wenn eine Gesetzesverletzung an sich geeignet ist, einen Verstoß gegen § 1 UWG zu begründen. Das Berufungsgericht hat die Eignung des vorliegenden Verstoßes gegen die Gewerbeordnung, einen Verstoß gegen § 1 UWG zu begründen, im Sinne der ständigen Rechtsprechung bejaht, den guten Glauben des Beklagten, zur Vornahme der beanstandeten Handlungen berechtigt zu sein, aber im Sinne der weiteren zitierten Rechtsprechung verneint, ohne daß dabei über eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Revisionsrechts zu entscheiden war.

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