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6Ob91/97v•OGH 6Ob91/97v
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** AG, ***** vertreten durch Dr.Theodor Strohal, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Marietta B*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 65.868 S (Revisionsinteresse 53.268 S), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 27.Jänner 1997, GZ 35 R 901/96a-21, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Lehre und Rechtsprechung anerkennen vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluß voraussehbar war und die der Vertragspartner erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigte (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 85 f [86]; JBl 1985, 622; 1990, 801; SZ 60/91 und 61/64).
Der Werkunternehmer hat im Aufttrag der Hausverwaltung Arbeiten an der Haussubstanz zur Beseitigung aufgetretener Brandschäden vorgenommen. Die Beklagte bezeichnet diese Sanierungsarbeiten als mangelhaft. Sie führt zur Begründung ihres Schadenersatzanspruches aus, sie müsse diese (an der Haussubstanz) aufgetretenen Mängel beheben.
Die beklagte Mieterin ist wohl in den Schutzbereich des zwischen der Hausverwaltung (namens der Hauseigentümer) und der Sanierungsgesellschaft abgeschlossenen Werkvertrages einbezogen und kann Schadenersatzansprüche insoweit stellen, als sich im Zuge der Ausführung des Werks ein Schade in ihrem Vermögen ereignet hat. Dies ist jedoch hier nicht der Fall. Mit Ausnahme des bereits rechtskräftig zugesprochenen Ersatzbetrages für die Beschädigung von Tapeten, die die Beklagte angekauft hatte, dienen die von der Beklagten angesprochenen Schadenersatzbeträge ausschließlich der Behebung von die Haussubstanz betreffenden Mängel, sind daher nicht in ihrem Vermögen eingetreten. Einen im Vermögen der Hauseigentümer eingetretenen Vermögensnachteil kann die Beklagte jedoch nicht geltend machen.
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