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10ObS141/97a•OGH 10ObS141/97a
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Gleitsmann (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Andreas Linhart (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helga N*****, ohne Beschäftigungsangabe, ***** vertreten durch Dr.Franz Bixner jun, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Hinterbliebenenleistungen (Teilersatz der Bestattungskosten und Witwenrente), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Jänner 1997, GZ 10 Rs 315/96h-49, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26.März 1996, GZ 25 Cgs 199/93z-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 8.7.1992 lehnte die beklagte Allgemeine Unfallversicherungsanstalt die Gewährung von Leistungen an die Klägerin nach ihrem am 29.7.1991 verstorbenen Ehegatten Hans N***** ab. Eine entschädigungspflichtige Berufskrankheit nach § 177 ASVG liege nicht vor; der Tod sei auf anlagebedingte Leiden zurückzuführen.
Das Erstgericht wies das dagegen auf Teilersatz der Bestattungskosten und Witwenrente gerichtete Klagebegehren ab. Es stellte fest, daß der verstorbene Ehegatte der Klägerin als Goldschmied tätig war und seit 1981 an einer manifesten chronisch obstruktiven Atemwegserkrankung litt, die sich im Laufe weniger Jahre massiv verschlechterte. Die inhalative Belastung als Goldschmied reichte von seiten der beruflichen Noxen nicht aus, eine chronische Lungenerkrankung auszulösen. Es konnte kein Hinweis festgestellt werden, daß die besondere Tätigkeit des Verstorbenen zu einer erhöhten Morbidität oder Mortalität an diesen Erkrankungen führte. Nach den Feststellungen ist die Ursache des Todes nicht auf eine berufliche Schädigung zurückzuführen, sondern Folge eines anlagebedingten Leidens.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte die geltend gemachten Verfahrensmängel und billigte auch die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Abschließend übernahm es die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer einwandfreien Beweiswürdigung. Eine Rechtsrüge war in der Berufung nicht erhoben worden.
Gegen das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf den Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Ebenso wie in ihrer Berufung macht die Klägerin auch in der Revision Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend und rügt, daß die Vernehmung der von ihr beantragten Zeugen sowie ihre Vernehmung als Partei nicht durchgeführt worden seien. Es sei auch kein toxikologisches Gutachten eingeholt worden, denn bei den vernommenen Ärzten handle es sich nicht um Toxikologen. Überdies fehle eine zulässige Beweisgrundlage für die Mitteilungen des Innungsmeisters an den ärztlichen Sachverständigen. Das Berufungsgericht habe dadurch, daß es die aufgezählten Fehler der ersten Instanz gut geheißen und gedeckt habe, gegen Verfahrensbestimmungen verstoßen, woraus sich auch die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ergebe.
Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, können im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden; dies gilt auch in Sozialrechtssachen (SSV-NF 7/74 mwN). Die Feststellung oder Nichtfeststellung von bestimmten Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Die Frage, ob die Todesursache auf eine berufliche Schädigung des Verstorbenen zurückzuführen ist, betrifft als Frage der natürlichen (medizinischen) Kausalität den Tatsachenbereich; insoweit ist der Oberste Gerichtshof an die Feststellungen der Tatsacheninstanzen gebunden. Die Revisionsausführungen stellen den untauglichen Versuch dar, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Kosten des Revisionsverfahrens wurden nicht verzeichnet, weshalb eine Kostenentscheidung zu entfallen hatte.
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