OGH 14Os52/97

14Os52/97Supreme CourtMay 2, 1997

Full text

OGH 14Os52/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.05.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in der Strafsache gegen Arnold M***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB, AZ 22 Vr 2.521/95 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Eingabe des Verurteilten vom 27.März 1997 (= ON 5 in AZ 6 Bs 103/97 des Oberlandesgerichtes Innsbruck), nach Anhörung der Generalprokuratur den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Arnold M***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 24.Oktober 1996, GZ 22 Vr 2.521/95-240, wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB schuldig erkannt und zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich widerrief das Schöffengericht die bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe.

Die gegen diesen Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 11.Feber 1997, GZ 14 Os 5,6/97-6, zurückgewiesen.

Mit Urteil vom 26.März 1997, AZ 6 Bs 103/97, gab das Oberlandesgericht Innsbruck den Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe und der Beschwerde des Angeklagten gegen den Widerrufsbeschluß nicht Folge.

Da gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel zulässig ist (§§ 295 Abs 3, 498 Abs 3 StPO), war die dagegen gerichtete, als "Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne der StPO" bezeichnete Eingabe des Verurteilten zurückzuweisen.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.