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12Os53/97 (12Os54/97)•OGH 12Os53/97 (12Os54/97)
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.April 1997 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Holzmannhofer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred G***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 2.Satz zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 15.Jänner 1997, GZ 14 Vr 438/96-61, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den zugleich mit diesem Urteil gefaßten Beschluß gemäß § 494 a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Manfred G***** wurde des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2, 130 2.Satz zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Demnach hat er gewerbsmäßig (insbesondere auch hinsichtlich der Tatbegehung durch Einbruch) anderen mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung fremde bewegliche Sachen weggenommen, nämlich (1) am 4.Mai 1996 in Leoben Verfügungsberechtigten der Firma Palmers, Filiale Kärntnerstraße, durch Einbruch (und Aufbrechen eines Behältnisses), indem er sich durch Aufzwingen der Eingangstüre den Zutritt zum Geschäftslokal eröffnete und dort die Verglasung eines Verkaufspultes mit einem Feuerlöscher zerschlug, Damenfreizeitbekleidung und Damenwäsche im Gesamtwert von 7.017 S, Palmers-Gutschein-Münzen und Gutscheine im Wert von 4.720 S sowie einen Schlüssel unbekannten Wertes; (2) am 22. April 1996 in Innsbruck Mag.Gottfried H***** einen Mantel im Wert von 500 S.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5 a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Beschwerdeauffassung zuwider bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Vernehmung der Zeugin Karin W***** keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsinteressen. Im Sinn der Begründung des gerügten Zwischenerkenntnisses trifft es nämlich zu, daß dem in Rede stehenden Beweisantrag nach Lage des konkreten Falles ohne Anführung entsprechend faßbarer Gründe vorweg die Eignung fehlte, den angestrebten Alibinachweis für die Tatzeit zum Faktum 1 zu ermöglichen. Hat doch der Zeuge Richard P***** als Inhaber des vom Angeklagten nach der Letztvariante seiner Verantwortung angeblich in Begleitung der Karin W***** aufgesuchten Lokals - in Übereinstimmung mit dem Ergebnis der von der Bundespolizeidirektion Leoben bei der Stadtgemeinde durchgeführten Erhebungen - eindeutig klargestellt, daß das Lokal bereits (durchgehend) seit 18.Februar 1996 geschlossen war. Die bei dieser Sachlage von selbst nicht einsichtige Möglichkeit davon abweichender Wahrnehmungen der Zeugin W***** wäre in der Antragsbegründung umso mehr plausibel zu machen gewesen, als sich der Angeklagte auf die Zeugin W***** erst berief, nachdem seine Primärverantwortung mit einem die Tatbegehung zeitlich ausschließenden Aufenthalt in einem anderen Lokal durch die Zeugin Waltraud H***** widerlegt worden war (US 20). Die reklamierte Hintansetzung prozessual tauglicher Beweisintentionen liegt demnach nicht vor.
Soweit die Mängelrüge (Z 5) zunächst auf eine den Urteilsgründen anhaftende rechnerische Ungereimtheit hinsichtlich des Gesamtwertes der beim Faktum 1 erbeuteten Geschenksmünzen abstellt, genügt der Hinweis darauf, daß dem Erstgericht in diesem Punkt bei der Wiedergabe der gestohlenen Stückanzahl ein im Hinblick auf die Spruchfassung in Verbindung mit den Bezugsstellen aus dem Akt (217, 237/I) für den Angeklagten nicht nachteiliger und solcherart nicht weiter beachtlicher Schreibfehler unterlaufen ist (US 11: statt 49 Geschenksmünzen a 50 S richtig: 59). Formell mängelfrei begründet erweist sich aber auch die tatrichterliche Feststellung, daß die Blutspuren auf im Geschäftslokal sichergestellten Papierstücken dem Angeklagten zuzuordnen sind. Jedenfalls im Zusammenhang mit zahlreichen weiteren Belastungsindizien (insbesondere seiner Betretung bei dem Versuch, die gestohlenen Geschenksmünzen einzulösen, und der wechselhaften Erklärungen zu seiner Behauptung über die zufällige Auffindung der Diebsbeute in der Nähe des Tatortes) konnte sich das Erstgericht dabei auch auf das Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Prof.Dr.Roll stützen, wonach die molekularbiologische Blutuntersuchung zu dem Ergebnis führte, daß der Angeklagte die spezifischen Merkmale des sichergestellten Blutes mit lediglich 0,011 % aller Österreicher teilt (ON 24).
Mag es auch zutreffen, daß die Heranziehung des - wegen des vom öffentlichen Ankläger erklärten Vorgehens nach § 34 Abs 2 StPO vom Schuldspruch nicht umfaßten - Diebstahls vom 5.Februar 1996 zum Nachteil der Despina E***** zur Fundierung der dem Angeklagten angelasteten gewerbsmäßigen Tatbegehung im Gesetz keine Deckung findet, so erweist sich dessenungeachtet die bekämpfte Qualifikation schon deshalb als von keinem entscheidenden Begründungsmangel behaftet, weil sich die dazu vermißte tragfähige Beweisgrundlage schon aus jenen Gründen ergibt, die im Urteil zur Frage der Gewerbsmäßigkeit zusätzlich angeführt werden. Dazu genügt der Hinweis darauf, daß das Erstgericht die Aktivitäten des Angeklagten als "versierter Einbrecher laut Vorakten" ebenso in seine Erwägungen miteinbezog (US 29), wie seinen Hang zu beträchtlichem Aufwand (US 16) mit entsprechend kriminellem Finanzierungsstreben (US 18, 34).
Was schließlich in der Tatsachenrüge (Z 5 a) vorgebracht wird, vermag in keinem Punkt Bedenken - geschweige denn solche erheblichen Gewichtes - gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen auszulösen. Dies gilt für die Beschwerdehinweise auf die zunächst unterbliebene Attestierung einer Schnittverletzung beim Angeklagten anläßlich (allerdings auf andere Schwerpunkte ausgerichteter) behördlicher bzw ärztlicher Kontakte und auf die Feststellung nicht vom Angeklagten herrührender Fingerabdrücke am Tatort ebenso wie für die Umstände, daß der Angeklagte im Jahre 1989 bei einem Diebstahlsversuch mit vergleichsweise geringeren technischen Anforderungen scheiterte, in dem Bauobjekt, in dem sich das hier tataktuelle Geschäftslokal befand, weitere (nicht aufgeklärte) Einbruchsdiebstähle durchgeführt wurden und die Kleidung des Angeklagten keine - nach Beschwerdestandpunkt für den Angeklagten im Fall seiner Täterschaft kaum vermeidbaren - Blutspuren aufwies.
Die insgesamt nicht berechtigte Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, § 285 a Z 2 StPO).
Über die - beiderseitigen - Berufungen und die vom Angeklagten außerdem gegen den Widerrufsbeschluß erhobene Beschwerde wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§§ 285 i; 498 Abs 3 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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