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9Ob136/97h•OGH 9Ob136/97h
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer, Dr.Spenling und Dr.Hradil als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj.Leonhard L*****, geboren am 4. Februar 1987, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Dr.Kim L*****, Arzt, ***** vertreten durch Dkfm.DDr.Gerhard Grone, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29.Jänner 1997, GZ 45 R 1078/96d-77, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die angefochtene Entscheidung der zweiten Instanz wurde am 4.3.1997 zugestellt, sodaß die gemäß § 11 Abs 1 AußStrG 14 Tage dauernde Rekursfrist, die auch für Revisionsrekurse gilt, am 18.3.1997 endete. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wurde aber erst am 1.4.1997 zur Post gegeben und ist daher verspätet (vgl EvBl 1991/91 ua; zuletzt 10 Ob 65/97z mwH). Eine Bedachtnahme auf das verspätete Rechtsmittel iS § 11 Abs 2 AußStrG kommt nicht in Betracht, weil sich die angefochtene Verfügung, mit der auch eine Erhöhung des dem Kind zustehenden Unterhaltsbeitrages bestätigt wurde, nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich des Minderjährigen, abändern läßt (EFSlg 76.459, 76.460 uva).
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