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10ObS125/97y•OGH 10ObS125/97y
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Danzl als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Raimund Tschulik (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) und Ing.Mag. Gustav Liebhart (aus dem Kreis der Arbeitgeber) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard Sch*****, vertreten durch Mag.Norbert Lotz, Rechtsanwalt in Traun, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Jänner 1997, GZ 12 Rs 277/96h-20, womit das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 11.Juni 1996, GZ 7 Cgs 230/95i-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird keine Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 3. Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen ist daher lediglich entgegenzuhalten, daß Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen bereits das Berufungsgericht verneint hat (wie hier die Nichteinholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Arbeitsmedizin, die Einvernahme dreier Zeugen, die Einvernahme des Klägers als Partei sowie Einsichtnahme in den Pensionsakt des Klägers bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten), im Revisionsverfahren - auch in Sozialrechtssachen - nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74, 9/40, RZ 1989/16, 1992/57, 10 ObS 23/97y uva).
Die Rechtsrüge erschöpft sich in einer - in dritter Instanz ebenfalls unzulässigen (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 503) - Bekämpfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung im Zusammenhang mit dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet HNO.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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