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10Ob109/97w•OGH 10Ob109/97w
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Ehmayr, Dr.Steinbauer und Dr.Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Theodor S*****, gegen die beklagte Partei Michael Sch***** GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Sch*****, vertreten durch Dr.Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, wegen eingeschränkt S 947.561,69 sA und Feststellung (Streitinteresse S 10.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 7.Februar 1997, GZ 3 R 256/96f-26, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Eine Bindungswirkung der Tatsacheninstanzen des vorliegenden Verfahrens an die (zum Teil abweichenden) Tatsachenfeststellungen in den Urteilen des Vorverfahrens 41 C 543/92 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien kann - auch im Lichte der jüngsten Entscheidung des verstärkten Senates 1 Ob 2123/96d vom 8.April 1997 - schon deshalb nicht bestehen, weil der Kläger beider Verfahren im erstgenannten Verfahren nicht der hier beklagten Partei (als juristischer Person und Kapitalgesellschaft), sondern bloß deren Geschäftsführer, sohin einer natürlich Person, den Streit verkündet hat, und diese Streitverkündung auch erst im zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahren erfolgt war.
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