OGH 1Ob104/97v

1Ob104/97vSupreme CourtApr 29, 1997

Full text

OGH 1Ob104/97v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Klaus S*****, vertreten durch Dr.Susanne Michalek, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1) Ing.Leopold H*****, und 2) Ing.Hannes T*****, beide vertreten durch Dr.Norbert Rauscher, Rechtsanwalt in Groß-Enzersdorf, wegen 59.448 DM sA (416.136 S sA) infolge Revisionsrekurses des Sachverständigen Dip.Ing.Gerhard H*****, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 20.Jänner 1997, GZ 13 R 227/96i-70, womit der Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 12. Juli 1996, GZ 28 Cg 384/93h-63, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Das Erstgericht bestimmte mit Beschluß vom 12.Juli 1996 einen Betrag von 347.803 S als Sachverständigengebühr.

Das Rekursgericht erkannte dem Sachverständigen dagegen lediglich eine Gebühr von 283.939 S zu.

Dagegen wendet sich der als "außerordentliche Revision" bezeichnete Revisionsrekurs des Sachverständigen.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß § 528 Abs 2 Z 5 ZPO ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn sich der Entscheidungsgegenstand auf Sachverständigengebühren bezieht.

Dieser Rechtsmittelausschluß wirkt absolut und geht der in § 528 Abs 1 ZPO geregelten weiteren Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses vor. Ein außerordentlicher Revisionsrekurs ist daher nur dann zulässig, wenn das Gesetz einen solchen nicht jedenfalls ausschließt. Nach der einleitend zitierten Bestimmung ist jedoch hier ein derartiger Rechtsmittelausschluß zu beachten, strebt doch der Sachverständige die Nachprüfung der vom Rekursgericht über seine Gebühren gefällten Entscheidung an.

Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

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