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1Ob99/97h•OGH 1Ob99/97h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Jürgen Hinterwirth, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Wolf Schuler, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen 1,032.379 DM sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom 28.Jänner 1997, GZ 1 R 1/97s-12, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.
Begründung:
Die klagende Partei versucht in ihrem Rechtsmittel - breit dargestellt - aufzuzeigen, daß
a) dem Berufungsverfahren deshalb ein wesentlicher Mangel anhafte, weil das Gericht zweiter Instanz - ohne Ergänzung des Beweisverfahrens - festgestellt habe, in das Vertragsverhältnis zwischen dem Zedenten des Klageanspruchs und der beklagten Partei seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen einbezogen worden.
b) die beklagte Partei die Einbringung einer Beschwerde gegen den gerichtlichen Ausspruch auf Aufhebung des Bankgeheimnisses und die gerichtlich angeordnete Hausdurchsuchung in Verletzung der vertraglich geschützten Interessen des Bankkunden grob schuldhaft unterlassen und damit den klageweise geltend gemachten Schaden verursacht habe und
c) die Haftungsfreizeichnung für grobe Fahrlässigkeit in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmungen sittenwidrig sei oder zumindest mit jener Bestimmung in Widerspruch stehe, die das Geldinstitut bei der Erledigung von Aufträgen an die von einem ordentlichen Kaufmann zu übende Sorgfalt binde.
Diese Themen sind jedoch gar nicht entscheidungswesentlich. Wie das Berufungsgericht zutreffend darlegte, kann der Zedent des Klageanspruchs infolge der der beklagten Partei vorgeworfenen Überweisung seines Guthabens von 1,032.379 DM an die deutsche Abgabenbehörde nicht geschädigt worden sein, weil er dadurch von einer fälligen Steuerschuld befreit wurde. Soweit die klagende Partei vorbrachte, diese Steuerschuld wäre ohne Offenlegung des bei der beklagten Partei veranlagten Betrags geringer ausgefallen und es wären "insbesondere die Strafaufschläge nicht in diesem Ausmaß festgesetzt worden" (ON 3 Seite 4), fehlt es entsprechend den Ausführungen des Berufungsgerichts an konkreten Tatsachenbehauptungen. Die klagende Partei bekämpft diese Ansicht nicht. Sie hält daher die Darlegungen des Berufungsgerichts in diesen Punkten offenbar selbst für stichhältig. Die außerordentliche Revision kommt aber auch nicht mehr auf das im Verfahren erster Instanz erstattete Vorbringen zurück, dem Zedenten des Klageanspruchs sei durch das rechtswidrige und grob fahrlässige Verhalten der beklagten Partei deshalb ein Gewinn entgangen, weil den an die deutsche Abgabenbehörde überwiesenen Betrag nicht mehr in ein "Geschäftsprojekt (Casino) in Belgien (Brüssel)" habe investieren können. Es sei eine Beteiligung von 50 % beabsichtigt gewesen. Dieses Projekt sei auch "im Dezember 1994 endgültig realisiert" worden und erwirtschafte "seit Anfang 1995 erhebliche Gewinne", die zu 50 % dem Zedenten des Klageanspruchs zugute gekommen wären und jedenfalls bereits die Höhe des Klagebegehrens erreicht hätten (ON 3 Seite 3 f). Dazu ist festzuhalten, daß auch diese Behauptungen das Klagebegehren nicht schlüssig zu begründen vermögen, hätte doch die klagende Partei den belgischen Geschäftspartner, die Details der angestrebten Vertragsbeziehung, den Ort des Casinobetriebs sowie dessen Umsatz und Gewinn nach Steuern seit Anfang 1995 zu konkretisieren gehabt. Es stellen sich daher in dieser Hinsicht gar keine weiteren Rechtsfragen.
Die außerordentliche Revision ist daher gemäß § 508a Abs 2 mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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