OGH 12Os37/97

12Os37/97Supreme CourtApr 24, 1997

Full text

OGH 12Os37/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.April 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Holzmannhofer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinz K***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 13.November 1996, GZ 8 Vr 340/96-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinz K***** von der (wegen des Verdachts des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB erhobenen) Anklage, er habe am 7.Jänner 1996 in Schachendorf die am 27.Jänner 1988 geborene unmündige Bianca H***** durch Betasten ihres Geschlechtsteiles auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Der Schöffensenat erachtete die (als einziges unmittelbar belastendes Indiz zur Verfügung stehende) Aussage des Mädchens, vom Angeklagten während eines Besuchs in dessen Wohnung "kurz zwischen den Beinen oberhalb der Kleidung angegriffen worden zu sein", für nicht ausreichend, die leugnende, lediglich einen nicht von sexuellen Motiven getragenen, "spielerischen Klaps in die Gesäßgegend" eingestehende Verantwortung des Angeklagten zu widerlegen (US 3 ff).

Gegen diesen Freispruch richtet sich die auf den Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde, der Berechtigung nicht zukommt.

Der Umstand, daß Hinweise "auf eine Uminterpretierung, erhöhte Suggestibilität oder Wichtigmachen" bei Bianca H***** vom kinderneuropsychiatrischen Sachverständigen Dr.F***** nicht gefunden wurden, steht entgegen dem von der Anklagebehörde eingenommenen Standpunkt der Überzeugung der Tatrichter nicht entgegen, daß das Mädchen möglicherweise "den ihr versetzten Klaps als störend empfunden und diesen deshalb in ihrem Bericht an die Mutter in eine erogene Zone transferiert hat (US 5). Dr.F*****, der die Frage der Glaubwürdigkeit des Mädchens ausdrücklich der richterlichen Beweiswürdigung überantwortet hat, hielt eine derartige Fehlinterpretation zwar für "wenig wahrscheinlich", konnte diese aber letztlich auch nicht ausschließen (S 165 ff).

Für die von der Anklagebenhörde vermißte Erörterung der Aussage des Zeugen K*****, daß "man dem Angeklagten nichts glauben darf", bestand schon im Hinblick auf den fehlenden Zusammenhang mit dem inkriminierten Tatgeschehen kein Anlaß. Gleiches gilt für die trotz namhaft gemachter Zeugen nicht erhärtete Anschuldigung des Angeklagten, den ihm zugekommenen Informationen zufolge habe sich Bianca H***** "Männern um 100 S angeboten". Daß die Tatrichter ungeachtet dieser der Glaubwürdigkeit des Angeklagten eher abträglichen Beweisergebnisse der leugnenden Verantwortung doch (im Zweifel) den Vorzug gegeben haben, ist als Akt richterlicher Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) der Bekämpfung im Wege der Mängelrüge entzogen.

Unberechtigt ist letztlich auch der Beschwerdevorwurf, das Erstgericht habe die Aussage der Kindesmutter, "sie glaube nicht, daß ihre Tochter lüge", unbeachtet gelassen; denn diese persönliche Einschätzung fand - ebenso wie die damit zusammenhängende Angabe der Genannten, daß sie sich andererseits nicht vorstellen könne, daß der Angeklagte "so etwas tue" - ohnehin Eingang in die von den Tatrichtern zur Schuldfrage angestellten Erwägungen (US 4).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

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