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6Ob111/97k•OGH 6Ob111/97k
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Melissa J*****, und des minderjährigen Kevin J*****, beide in Obsorge des Vaters, Erhard Eugen J*****, Unterhaltssachwalter Bezirkshauptmannschaft Rohrbach-Jugendwohlfahrt, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter, Elfriede G*****, vertreten durch Dr.Christian Nurschinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 6.Februar 1997, GZ 13 R 58/97h-44, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Nach der Scheidung der Ehe ihrer Eltern leben die Kinder beim Vater, dem die Obsorge zusteht. Die grundsätzlich zu Geldunterhalt verpflichtete Mutter ist wiederverheiratet und hat aus der zweiten Ehe ein am 18.5.1992 geborenes Kind. Sie verfügt über kein Erwerbseinkommen. Die Einkommensverhältnisse ihres Ehegatten sind überdurchschnittlich hoch.
Die im ersten Rechtsgang erfolgte Abweisung des Unterhaltsantrages der Kinder durch das Rekursgericht wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluß vom 11.7.1996 aufgehoben (6 Ob 2126/96g = ON 28). Den Vorinstanzen wurden folgende Rechtsansichten überbunden:
1. Der fiktive Unterhaltsanspruch des Ehegatten gegenüber seinem Ehepartner ist mangels Durchsetzbarkeit infolge Naturalunterhaltsgewährung nicht Bemessungsgrundlage.
2. Der Anspruch auf "Taschengeld" ist gegenüber dem Ehegatten als teilweiser Geldunterhaltsanspruch durchsetzbar.
3. Die Verwendung des Taschengeldes unterliegt der freien Disposition des Empfängers. Wenn diesen Unterhaltspflichten treffen, ist das Taschengeld zur Erfüllung dieser Pflichten zu verwenden und nach den Umständen des Einzelfalls sogar zur Gänze abschöpfbar.
4. Die in EFSlg 44.652 vertretene Auffassung, daß eine Verpflichtung zur teilweisen "Zweckentfremdung" der Unterhaltsleistungen des Ehegatten nur in Betracht gezogen werden könne, wenn der die Obsorge ausübende andere Elternteil seiner subsidiären Geldunterhaltspflicht nicht nachkommen könne, wird nicht aufrechterhalten. Der die Obsorge ausübende Elternteil kommt durch seine Betreuungsleistungen seiner Unterhaltspflicht voll nach. Der Geldunterhaltsanspruch ist zunächst vom anderen (wieder verheirateten) Elternteil zu decken und erst subsidiär vom betreuenden Elternteil. Bei nicht feststellbarem Taschengeld kann ein solches von etwa 5 % des Nettoeinkommens des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen als angemessen angesehen werden (S 9 f in ON 28).
Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem auf je 1.300 S monatlich gerichteten Unterhaltsbegehren der Kinder statt. Es stellte ein durchschnittliches Monatseinkommen des Ehegatten der Mutter in der Höhe von 50.100 S fest. Die Mutter verfüge über kein Vermögen und erhalte von ihrem Gatten ein monatliches Taschengeld von 1.600 S.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Mutter nicht Folge. Das Erstgericht sei den vom Obersten Gerichtshof überbundenen Rechtsansichten gefolgt.
Mit ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs macht die Mutter keinen tauglichen Rekursgrund geltend. Sie verweist auf das in Art 8 MRK normierte Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Die Unterhaltsentscheidung stelle einen nach Art 8 Abs 2 MRK unzulässigen Eingriff der Behörde in dieses Grundrecht dar. Bei diesem Rekursvorbringen wird übersehen, daß der neu vorgetragene rechtliche Aspekt infolge der Bindungswirkung der mit dem Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes überbundenen Rechtsansichten nicht mehr wahrgenommen werden kann. Die Vorinstanzen waren an die im Aufhebungsbeschluß geäußerten Rechtsansichten gebunden. Auch der Oberste Gerichtshof selbst ist an seine im Aufhebungsbeschluß ausgeführten Rechtsansichten gebunden (RZ 1977/15 ua; Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 511; Fasching, ZPR2 Rz 1957). Eine im zweiten Rechtsgang wahrnehmbare erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG könnte daher nur vorliegen, wenn die Vorinstanzen von den überbundenen Rechtsansichten abgewichen wären. Dies ist nicht der Fall. Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig.
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