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3Ob91/97x•OGH 3Ob91/97x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Sieghard U*****, 2. Margarete U*****, beide vertreten durch Dr.Gert Seeber, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei V*****bank, ***** AG, ***** wegen Wiederaufnahme des Verfahrens 20 Cg 140/92 des Landesgerichtes Klagenfurt wegen S 1,559.194,80 sA, infolge Rekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 25.Oktober 1996, GZ 2 R 87/96y-25, womit der Rekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 1.September 1995, GZ 20 Cg 95/95p-5, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Es wird dem Rekurs Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Rekursgericht die Entscheidung über den Rekurs der klagenden Parteien unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Die Kosten des Rekurses sind weitere Kosten des Rekursverfahrens.
Begründung:
Die Wiederaufnahmskläger erhoben gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 1.9.1995 (ON 5), mit dem ihre vom ihnen beigegebenen Rechtsanwalt (unter wörtlicher Übernahme des für die Kläger vom Bruder des Erstklägers verfaßten Textes) "verfaßte" Wiederaufnahmsklage zurückgewiesen wurde, innerhalb der Rekursfrist einen nicht anwaltlich gefertigten Rekurs, welchen das Erstgericht mit Beschluß vom 9.2.1996 (ON 13) ihnen sowie (nach der Zustellverfügung und dem Inhalt des Rückscheines) auch dem bestellten Verfahrenshilfeanwalt zur Verbesserung binnen 14 Tagen zurückstellte (ON 13, zugestellt am 19.2.1996). Innerhalb der Verbesserungsfrist beantragten die Wiederaufnahmskläger die Verlängerung der Verbesserungsfrist. Das Erstgericht entsprach diesem Antrag und erstreckte mit Beschluß vom 13.3.1996 (ON 19) die Verbesserungsfrist "um vier Wochen". Diesen Beschluß stellte es den Wiederaufnahmsklägern (je am 19.3.1996) und nach der Aktenlage ihrem Verfahrenshilfeanwalt (am 18.3.1996) zu. Dieser gab am 15.4.1996 ohne neuerliche Überreichung des zu verbessernden Schriftsatzes einen "verbesserten Rekurs" gegen den erstgerichtlichen Beschluß ON 5 zur Post.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Gericht zweiter Instanz diesen Rekurs als verspätet zurück. Es faßte keinen Zulassungsausspruch und war der Ansicht, das Erstgericht habe entgegen § 85 Abs 2 zweiter Satz ZPO die Verbesserungsfrist - entgegen § 128 Abs 1 (gemeint wohl: Abs 5) ZPO - nicht mit einem bestimmten Tag, sondern um vier Wochen erstreckt, sodaß die nach Wochen bestimmte Fristverlängerung an die ursprüngliche, am 4.3.1996 endende Frist unmittelbar "anzuhängen" gewesen sei. Am 15.4.1996 sei daher auch die verlängerte Frist bereits abgelaufen gewesen.
Zugleich mit dem Revisionsrekurs gegen die zweitinstanzliche Entscheidung brachte der für die Kläger bestellte Verfahrenshilfeanwalt am 4.12.1996 einen Antrag auf Zustellung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 9.2.1996 (ON 13) mit dem Vorbringen ein, entgegen der Aktenlage sei ihm dieser Beschluß am 19.2.1996 nicht zugestellt worden, sondern offenbar irrtümlich eine zweite Ausfertigung des OLG-Beschlusses ON 12 vom 19.1.1996 (siehe ON 26). Das Erstgericht verfügte daraufhin am 9.12.1996 die Zustellung einer Ausfertigung des Beschlusses ON 13 an den Vertreter der Wiederaufnahmskläger; die Zustellung erfolgte am 16.12.1996 (ON 28).
Der Revisionsrekurs der Wiederaufnahmskläger ist zulässig und berechtigt.
Da der den Wiederaufnahmsklägern zur Verfahrenshilfe beigegebene Rechtsanwalt im Antrag ON 26 sowie im vorliegenden Revisionsrekurs durch seine Unterschrift bestätigte, er habe den erstgerichtlichen Beschluß vom 9.2.1996 ON 13 nicht mit der Sendung am 19.2.1996 erhalten, ist - wie dies auch das Erstgericht tat - davon auszugehen, daß diese Zustellung an den Vertreter der Wiederaufnahmskläger durch einen Gerichtsfehler unterblieb. Hatte aber der Vertreter der Wiederaufnahmskläger, der nach der Aktenlage im Zeitraum dieser Zustellung (Februar 1996) von den Wiederaufnahmsklägern als Vertreter abgelehnt wurde und sich selbst gegenüber der zuständigen Rechtsanwaltskammer als befangen erklärte und seine Enthebung begehrte, den erstgerichtlichen Beschluß über die Erteilung der Verbesserungsfrist von 14 Tagen nicht erhalten und wurde ihm erst am 18.3.1996 der erstgerichtliche Beschluß ON 19 über die Verlängerung der den Wiederaufnahmsklägern erteilten Verbesserungsfrist "um vier Wochen" zugestellt, so kann ihm gegenüber die verlängerte Verbesserungsfrist nicht vor der Zustellung am 18.3.1996 begonnen haben, weil für ihn die "ursprüngliche Verbesserungsfrist" nicht einmal noch begonnen hatte. Eine Erkundigungspflicht des Rechtsanwaltes über diese Umstände kann vor allem dann nicht verlangt werden, wenn wie hier zwischen den Parteien und dem Verfahrenshilfeanwalt kein Einvernehmen herrscht und die Aufrechterhaltung der Vertretung (durch die Rechtsanwaltskammer) zumindest fraglich war. Der am 15.4.1996 zur Post gegebene Rekurs des Vertreters der klagenden Parteien ist daher - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - nicht verspätet.
Demgemäß ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz die Entscheidung über den Rekurs unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund seiner Verspätung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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