The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
Bsw21363/93 (Bsw21364/93, Bsw21427/93, Bsw22056/93)•AUSL EGMR Bsw21363/93 (Bsw21364/93, Bsw21427/93, Bsw22056/93)
Bsw21363/93 (Bsw21364/93, Bsw21427/93, Bsw22056/93)Other CourtApr 23, 1997
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Van Mechelen u.a. gegen die Niederlande, Urteil vom 23.4.1997, Bsw. 21363/93, Bsw. 21364/93, Bsw. 21427/93 und Bsw. 22056/93.
Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK - Anonymität von Zeugen und fair trial.
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 iVm. Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK (6:3 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Die Bf. waren iZm. einem bewaffneten Überfall auf ein Postamt festgenommen worden. Gegen sie wurde Anklage wegen schweren Raubes und versuchten Totschlags bzw. Mordes erhoben. Sie wurden jeweils zu einer zehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht stützte seine Entscheidung im wesentlichen auf Vernehmungsprotokolle über die Aussagen von anonymen Ermittlungsbeamten, die die Bf. als Täter identifiziert hatten.
Gegen das Urteil brachten die Bf. ein Rechtsmittel ein und beantragten die Vernehmung der Ermittlungsbeamten in einer öffentlichen Verhandlung. Das Gericht entschied jedoch, die Ermittlungsbeamten vom Untersuchungsrichter allein vernehmen zu lassen. Der Staatsanwalt und der Verteidiger konnten die Vernehmungen lediglich in einem Nebenzimmer über eine Sprechanlage verfolgen, hatten aber die Möglichkeit, über die Sprechanlage Fragen an die Ermittlungsbeamten zu stellen. Der Untersuchungsrichter hielt abschließend fest, dass der Wunsch der Ermittlungsbeamten, anonym zu bleiben, gerechtfertigt gewesen war und ihre Aussagen als glaubwürdig anzusehen waren. Ein weiterer Antrag der Verteidigung auf Vernehmung der Ermittlungsbeamten in einer öffentlichen Verhandlung wurde abgelehnt. Die Bf. wurden verurteilt, ein dagegen erhobenes Rechtsmittel blieb erfolglos.
Rechtsausführungen:
Die Bf. behaupten eine Verletzung ihres Rechts auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 (1) EMRK iVm. Art. 6 (3) (d) EMRK, da ihre Verurteilung sich im wesentlichen auf die Aussagen der anonymen Ermittlungsbeamten stützte. Diese seien weder in einer öffentlichen Verhandlung noch in ihrer Gegenwart befragt worden. Eine Abwägung zwischen den Interessen der Anklagebehörde an der Wahrung der Anonymität von Zeugen und jenen der Verteidigung an der Bekanntgabe ihrer Identität erweist sich dann als problematisch, wenn diese Zeugen Polizeibeamte sind: Da deren Dienstpflichten notwendigerweise auch die Zeugenaussage vor Gericht beinhalten, kann die Wahrung ihrer Anonymität nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein - so etwa, wenn sie verdeckt ermitteln. Die Verteidigungsrechte eines Angeklagten müssen aber grundsätzlich gewahrt bleiben. Im vorliegenden Fall wurden die Ermittlungsbeamten vom Untersuchungsrichter ohne Beisein des Staatsanwaltes und des Verteidigers vernommen. Diese konnten die Vernehmung lediglich über eine Sprechanlage verfolgen, über die sie auch Fragen an die Ermittlungsbeamten richten konnten. Der Verteidigung war aber weder die Identität der Zeugen bekannt noch hatte sie die Möglichkeit, die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen im Wege einer direkten Befragung zu überprüfen. Dazu kommt, dass die Identifizierung der Bf. als Täter allein aufgrund der Aussagen der anonymen Ermittlungsbeamten erfolgt war. Die Verurteilung der Bf. beruhte zu einem erheblichen Maß auf diesen Aussagen. Verletzung von Art. 6 (1) iVm. Art. 6 (3) (d) EMRK (6:3 Stimmen; Sondervoten der Richter Matscher, Valticos und Van Dijk).
Anm.: Vgl. insb. die - vom GH zitierten - ähnlich gelagerten Fälle Kostovski/NL, Urteil vom 20.11.1989, A/166, Lüdi/CH, Urteil vom 15.6.1992, A/238 und Doorson/NL, Urteil v. 26.3.1996 (= NL 96/3/7).
Anm.: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 27.2.1996 keine Verletzung von Art. 6 (1) iVm. Art. 6 (3) EMRK festgestellt (20:8 Stimmen).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 23.4.1997, Bsw. 21363/93, Bsw. 21364/93, Bsw. 21427/93 und Bsw. 22056/93, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 91) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/97_3/Mechelen.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.