OGH 14Os28/97

14Os28/97Supreme CourtApr 22, 1997

Full text

OGH 14Os28/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang Z***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang Z***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 19. Dezember 1996, GZ 35 Vr 2.616/96-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang Z***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 2 erster Fall SGG (A) sowie des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG (B/1) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Alpach, Wörgl, Wien und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider

(zu A) zwischen Juli 1995 und "ca" Mai 1996 Suchtgift in einer großen Menge, nämlich (insgesamt) ca 1,8 kg Cannabisprodukte, durch größtenteils gewerbsmäßigen Verkauf an Rüdiger N*****, Alexander M*****, Alexander K*****, Simone C*****, Patrick S*****, Alexander T*****, Harald R*****, Eva M*****, Martin G*****, Thomas S*****, Martin M***** und eine namentlich nicht bekannte Drogenkonsumentin in Verkehr gesetzt sowie

(zu B/1) zwischen 1995 und "ca" Mai 1996 außer den Fällen der §§ 12 und 14a SGG durch Erwerb nicht mehr feststellbarer Mengen Cannabis bzw einer geringen Menge Kokain von namentlich nicht bekannten Drogenverkäufern für den Eigenbedarf und Abgabe von Cannabis im Rahmen von Rauchrunden an Reinhard M*****, Simone C*****, Christian Z*****, Alexander W*****, Harald S***** und Rüdiger N***** Suchtgifte erworben, besessen und in Verkehr gesetzt.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO, der keine Berechtigung zukommt.

Das Schöffengericht gründete den Schuldspruch auf das vom Angeklagten bei der Gendarmerie abgelegte - im übrigen auch vor dem Untersuchungsrichter aufrecht erhaltene - Geständnis (S 31 ff/I und ON 7). Es beurteilte diese Erstangaben als glaubwürdige "Lebensbeichte" unter dem Eindruck der Verfahrenseinleitung, zumal frei vom Einfluß berauschender Mittel zahlreiche Tatmodalitäten genannt wurden, und diese Angaben mit jenen des Rüdiger N***** vor der Gendarmerie über den Suchtgiftverkauf an ihn im wesentlichen übereinstimmten. Nur den vom Angeklagten angegebenen Gewinn zweifelten die Tatrichter unter Hinweis auf die in Verkehr gesetzte Menge und das damit verbundene Risiko als zu niedrig an (US 10).

Aus den dargelegten Gründen verwarf das Erstgericht die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gewählte Verantwortung, er hätte insgesamt nur ca 235 g Haschisch in Verkehr gesetzt und die in seinem früheren Geständnis enthaltenen Einzelheiten "spontan erfunden", weil ihm - nachdem er zuerst überhaupt nicht aussagen wollte - angekündigt worden wäre, daß er 48 Stunden festgehalten würde (S 185/I iVm S 167 f/I). Ebenso lehnte es die eine Weitergabe von nur geringen Suchtgiftmengen bestätigenden Darstellungen der Suchtgiftabnehmer und des Suchtgiftlieferanten als unglaubwürdig ab, wobei es zusätzlich erwog, daß diese Zeugen interessiert waren, sich selbst nicht bzw nicht schwerer zu belasten (US 9).

Die Aussage des Gendarmen H*****, wonach die vernehmenden Beamten dem Angeklagten nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft eröffneten, daß sie bei Verweigerung von Angaben zur Sache die Möglichkeit haben, ihn 48 Stunden festzuhalten, mußte der Beschwerde (Z 5) zuwider entsprechend dem Gebot zu gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht erörtert werden. Denn sowohl nach der Aussage des genannten Zeugen als auch nach der Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung hat die Ankündigung dieser nach § 175 Abs 1 Z 3 StPO zulässigen Sanktion (Art 1 Abs 1 zweiter Satz Folter-Übk) den Angeklagten in der freien Wahl seiner Einlassung keineswegs (etwa infolge suggestiver Befragung) beeinträchtigt (US 8 iVm S 31 und 209/I).

Daß der Zeuge H***** zunächst angab, der Angeklagte sei nur mit den Namen M***** und L***** konfrontiert worden, dann aber die Möglichkeit des Vorhaltes des Namens der Suchtgiftabnehmerin C***** einräumte, mußte angesichts der Verantwortung des Beschwerdeführers, wonach er im Vorverfahren alle Tateinzelheiten "erfunden" hat, in den Entscheidungsgründen gleichfalls keinen Niederschlag finden.

Verfehlt ist ferner der Einwand, das Schöffengericht habe durch Zurückgreifen auf den Inhalt der Akten 35 E Vr 2.445/96, Hv 157/96 des Landesgerichtes Innsbruck bei Widerlegung der Aussage des Zeugen Rüdiger N***** gegen das Unmittelbarkeitsprinzip (§ 258 Abs 1 StPO) verstoßen. Laut Hauptverhandlungsprotokoll wurde der wesentliche Inhalt der "Vorstrafakten" verlesen, worunter keineswegs nur die den Angeklagten betreffenden zu verstehen sind, sondern ersichtlich auch jene Akten, von denen die Beschwerde spricht, wurden doch diese über Antrag der Staatsanwaltschaft eben zu diesem Zweck gezielt beigeschafft (S 173, 175/I).

Auch der Vorwurf mangelnder Individualisierung der strafbaren Handlungen (inhaltlich Z 3 iVm § 260 Abs 1 Z 1 StPO) geht fehl. Zur Vermeidung einer abermaligen Verurteilung wegen des selben Sachverhalts genügte hier die Anführung des Tatzeitraumes, der Gesamtmenge des in Verkehr gesetzten Suchtgiftes sowie der Namen der Abnehmer.

Der Einwand, in dem die Grundlage des Schuldspruches bildenden Geständnis seien Tatzeiten nur bis spätestens April 1995 genannt, kann wegen der dort eingestandenen, bis in das Frühjahr 1996 reichenden strafbaren Aktivitäten (S 39/I) als nicht aktengetreu auf sich beruhen. Damit ist auch der insoweit der Sache nach erhobene Vorwurf einer Anklageüberschreitung (Z 8) erledigt.

Die in Würdigung der Aussage des Suchtgiftlieferanten Reinhard M***** angestellten Überlegungen (US 9) über dessen Beweggründe, den Angeklagten tatsachenwidrig zu entlasten, halten sich im Rahmen der tatricherlichen Prüfungspflicht (§ 258 Abs 2 StPO) und sind als solche einer Anfechtung (Z 5) entzogen. Auch mit den weiteren Einwänden, das Schöffengericht sei "jegliche Erklärung dafür schuldig geblieben, wie es möglich sein soll, daß 12 voneinander völlig unabhängige Zeugen die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung bestätigen und dabei unrichtige Aussagen treffen", obwohl sie durchwegs die Möglichkeit zur Entschlagung hatten, und es habe die als Schuldspruchgrundlage dienenden Angaben des Angeklagten in der Gendarmerieniederschrift teilweise (hinsichtlich des Gewinns) wieder doch nicht geglaubt, bekämpft der Beschwerdeführer unter Mißachtung der von den Tatrichtern einleuchtend dargelegten Argumente deren Beweiswürdigung nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.

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