OGH 4Nd503/97

4Nd503/97Supreme CourtApr 22, 1997

Full text

OGH 4Nd503/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Schenk als weitere Richter in der zu 20 Cg 76/96d des Landesgerichtes Wiener Neustadt anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Dr.Angelika L*****, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen des Hermann D*****, wider die beklagte Partei Hans H*****, vertreten durch Mag.Klaus Tusch, Dr.Günter Flatz und Ernst Dejaco, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen S 500.000 sA, infolge Delegierungsantrages der klagenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Landesgericht Feldkirch bestimmt.

Begründung

Begründung:

Die klagende Masseverwalterin begehrt von der beklagten GmbH, deren Sitz sich im Sprengel des Landesgerichtes Wiener Neustadt befindet, Zahlung aufgrund einer vor Konkurseröffnung erfolgten Veräußerung von Gegenständen aus dem Betriebsvermögen des Gemeinschuldners. Sie beruft sich zum Beweis ihres Vorbringens auf fünf im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch wohnhafte Zeugen sowie auf Parteienvernehmung.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung, beruft sich auf die Einvernahme eines im Sprengel des Landesgerichtes Wiener Neustadt wohnhaften Zeugen und auf Parteienvernehmung. Sie habe Einrichtungsgegenstände und Anlagen des Gemeinschuldners gekauft und den Kaufpreis über dessen Anweisung teilweise an die Bank Austria, einen Gläubiger des Verkäufers sowie an den Verkäufer selbst entrichtet. Die Anlagen habe sie dem Gemeinschuldner danach vermietet.

Die Klägerin bringt vor, die Beklagte habe dem schon im Frühjahr 1995 überschuldeten Unternehmen des Gemeinschuldners ein Darlehen in Höhe von 2,000.000 S zugezählt. Mit Rechnung vom 1.8.1995 habe der Gemeinschuldner Maschinen und Anlagen seines Betriebsvermögens an die Beklagte um S 1,340.000 zuzüglich Mehrwertsteuer veräußert, eine Erfüllung sei vor Konkurseröffnung nicht erfolgt. Sie sei als Masseverwalterin in diesen unerfüllten Kaufvertrag eingetreten und habe den Kaufpreis eingeklagt. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens hätten sich sämtliche streitgegenständlichen Betriebsanlagen noch im Betrieb des Gemeinschuldners befunden. Obwohl sie als Masseverwalterin die Herausgabe bis zur Erfüllung der Kaufpreisforderung verweigert habe, habe die Beklagte die Maschinen, auf die sie als Pächterin Zugriff gehabt hätte, verbracht.

Die Beklagte habe zum Zeitpunkt ihrer Kreditgewährung an den Gemeinschuldner gewußt, daß dessen Betrieb überschuldet und illiqid sei. Sie habe den Kauf von Betriebsvermögen des Gemeinschuldners als Sicherstellung angesehen, sei jedoch mangels Einhaltung der gesetzlichen Publizitätserfordernisse nicht in den Genuß einer Sicherungsübereignung gekommen. Dieser Verkauf als Sicherungsgeschäft habe somit auch den Anfechtungsbestimmungen der Konkursordnung widersprochen, sodaß das Klagebegehren eventualiter auch auf diese Bestimmungen gestützt werde.

Die Klägerin beantragt die Delegierung des Verfahrens an das Landesgericht Feldkirch. Dieses sei das für den Konkurs des Gemeinschuldners zuständige Gericht und führe auch die gegen den Gemeinschuldner anhängigen Strafverfahren. Sie habe eine Feststellungsklage gemäß § 178 KO gegen die Beklagte beim Landesgericht Feldkirch eingebracht, welche der Abwehr zu Unrecht behaupteter Aussonderungsansprüche an der Geschäftseinrichtung des Gemeinschuldners diene. Die auch dort Beklagte habe behauptet, die Geschäftseinrichtung mit der hier klagsgegenständlichen Rechnung vom 1.8.1995 erworben und ins Eigentum übernommen zu haben. Überdies liege der allgemeine Gerichtsstand der Mehrzahl der zu vernehmenden Zeugen einschließlich des Gemeinschuldners sowie der Klägerin im Sprengel des Landesgerichtes Feldkirch. Selbst der Beklagtenvertreter habe seinen Kanzleisitz in Feldkirch.

Die Beklagte sprach sich unter Hinweis auf ihren Sitz, den Wohnort eines Zeugen und des Geschäftsführers der Beklagten gegen eine Delegierung aus und verwies auf die Möglichkeit der Einvernahme auswärtiger Zeugen im Rechtshilfeweg.

Das Landesgericht Wiener Neustadt legt den Delegierungsantrag mit einer befürwortenden Äußerung vor.

Der Delegierungsantrag ist berechtigt.

Eine Delegierung aus Zweckmäßigkeitsgründen (§ 31 JN) ist dann zu verfügen, wenn die Übertragung der Zuständigkeit zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung der Amtstätigkeit und zu einer wesentlichen Verbilligung des Verfahrens beitragen kann. Das trifft vor allem dann zu, wenn sich - wie hier - der Wohnort der Mehrzahl der Zeugen wie auch der Kanzleisitz beider Parteienvertreter im Sprengel des anderen Gerichtes befinden (Fasching I 232; Mayr in Rechberger ZPO Rz 4 zu § 31 JN; stRspr EFSlg 69.713, 69.714). Zur Abwehr ihrer Ansicht nach unberechtigter Aussonderungsansprüche der Beklagten hat die Masseverwalterin überdies beim Landesgericht Feldkirch eine Klage nach § 178 KO eingebracht. Diesem Verfahren liegt die auch hier klagsgegenständliche Rechnung vom 1.8.1995 über Verkäufe von Geschäftseinrichtung zugrunde. Die Führung beider Verfahren vor demselben Gericht wird die Amtstätigkeit somit voraussichtlicherweise erleichtern.

Diese Erwägungen führen zur Stattgebung des Delegierungsantrages.

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