OGH 7Fs501/97

7Fs501/97Supreme CourtApr 21, 1997

Full text

OGH 7Fs501/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des (inzwischen volljährigen) Dieter S*****, über den Antrag der Maria Anna H*****, dem Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht zur Entscheidung über ihren gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.Juli 1996, GZ 53 Nc 1/96m-1, erhobenen Rekurs gemäß § 91 GOG eine Frist zu setzen, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Fristsetzungsantrag der Maria Anna H***** wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die Ehe der Eltern des damals noch minderjährigen Dieter S***** sowie seiner zwei Brüder wurde am 17.7.1991 im Einvernehmen geschieden. Aufgrund des anläßlich der Ehescheidung geschlossenen Vergleiches kam die Obsorge hinsichtlich der gemeinsamen Kinder der Mutter Maria Anna S*****, nunmehr H*****, alleine zu. Am 29.1.1993 stellte der Vater Karl S***** den Antrag, ihn hinsichtlich des älteren Sohnes Rene seiner Unterhaltsverpflichtung zu entheben und die Unterhaltsbeiträge hinsichtlich Dieter, zu denen er sich im Scheidungsvergleich verpflichtet hatte, herabzusetzen. Auf diesen Antrag reagierte die Mutter mit einem Antrag auf Unterhaltserhöhung hinsichtlich Dieter. Seither dauern die Streitigkeiten um den Unterhalt für Dieter an.

Mit am 27.4.1993 beim Bezirksgericht Bregenz zum Pflegschaftsakt ***** eingelangtem Antrag lehnte Maria Anna H***** als gesetzliche Vertreterin des Dieter S***** alle Richter einschließlich des Gerichtsvorstehers und alle Rechtspfleger der Abteilung 7 des Bezirksgerichtes Bregenz sowie alle Richter einschließlich des Präsidenten und Vizepräsidenten des Landesgerichtes Feldkirch als befangen ab.

Mit Beschluß vom 6.10.1993 gab der Oberste Gerichtshof dem Ablehnungsantrag betreffend den Präsidenten und den Vizepräsidenten sowie sämtliche Richter des Landesgerichtes Feldkirch statt und wies die Pflegschaftssache dem Landesgericht Innsbruck als Rechtsmittelgericht und als zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag gegen die Richter des Bezirksgerichtes Bregenz zuständigen Gerichtshof zu.

Mit Beschluß vom 23.7.1996, 53 Nc 1/96m-1 (es waren in der Zwischenzeit etliche Anträge gestellt und Rechtsmittel eingebracht worden) wies das Landesgericht Innsbruck den Ablehnungsantrag betreffend die Richter des Bezirksgerichtes Bregenz Dr.Gerhard K***** und Dr.Hans M***** zurück; hinsichtlich der anderen beim Bezirksgericht Bregenz ernannten Richter sowie der Rechtspfleger der Abteilung 7 bejahte das Landesgericht Innsbruck die Befangenheit und wies die Pflegschaftssache dem Richter Dr.Gerhard K***** zur weiteren Behandlung zu.

Am 3.9.1996 langte ein laut Poststempel am 31.8.1996 zur Post gegebener, mit 30.8.1996 datierter und von Maria Anna H***** unterfertigter Rekurs beim Bezirksgericht Bregenz ein, mit dem dieser Beschluß insoweit angefochten wird, als dem Ablehnungsantrag betreffend den Richter Dr.M***** nicht stattgegeben wurde "und nicht sämtliche, von den befangenen Richtern und Rechtspflegern vorgenommene Prozeßhandlungen als nichtig aufgehoben wurden". Im Kopf des Rekurses wird als "Rekurswerberin" Maria Anna H***** "als (frühere) gesetzliche Vertreterin" des Dieter S***** bezeichnet. Dieser Rekurs wurde dem Oberlandesgericht Innsbruck samt dem Pflegschaftsakt des Bezirksgerichtes Bregenz am 6.2.1997 vorgelegt, wo er am selben Tag einlangte. Mit Verfügung vom 19.2.1997 stellte das Oberlandesgericht Innsbruck den Akt zunächst dem Landesgericht Innsbruck zurück. Es wies darauf hin, daß die gesetzliche Vertretungsbefugnis der Maria Anna H***** für den am 20.4.1977 geborenen Dieter S***** mit Eintritt dessen Volljährigkeit erloschen ist und erteilte deshalb den Auftrag, eine Ausfertigung des angefochtenen Beschlusses auch an Dieter S***** zuzustellen und diesen zwecks Verbesserung des für ihn von Maria Anna H***** erhobenen Rekurses zu befragen, ob er den Rekurs genehmigt, in welchem Falle er auch anzuhalten wäre, den Rekurs selbst zu unterfertigen oder durch einen durch Vollmacht ausgewiesenen Vertreter unterfertigen zu lassen. Das Oberlandesgericht Innsbruck verfügte, daß die Akten sodann nach Vorliegen der Erklärung des Dieter S*****, im Fall einer Versagung der Genehmigung des vorliegenden Rekurses nach Einlangen eines Rekurses des Dieter S*****, spätestens jedoch nach Ablauf der für ihn offenen Rekursfrist, wiederum dem Oberlandesgericht Innsbruck vorzulegen sind.

Am 26.3.1997 langte beim Oberlandesgericht Innsbruck ein am 25.3.1997 zur Post gegebener und mit 21.3.1997 datierter Fristsetzungsantrag ein, der von Maria Anna H***** unterfertigt ist und in dem sie sich abermals als "Antragstellerin" und "(frühere) gesetzliche Vertreterin" des Dieter S***** bezeichnet. Maria Anna H***** behauptet, daß das Oberlandesgericht Innsbruck mit seiner Entscheidung über ihren Rekurs vom 30.8.1996 säumig sei, weil dieser Rekurs spätestens Anfang September 1996 beim Oberlandesgericht Innsbruck eingelangt sein müsse und einer Entscheidung über den Rekurs keine wie immer gearteten Umstände entgegenstehen könnten. Nach der Rechtslage bedürfe es keineswegs einer Genehmigung oder Mitfertigung durch den nun volljährigen Unterhaltsberechtigten, weil sowohl das Unterhaltsverfahren als auch die Befangenheitserklärung vor dem Eintritt seiner Volljährigkeit erhoben worden seien.

Das Oberlandesgericht Innsbruck wies in seiner Stellungnahme vom 8.4.1997 auf die erteilten Ergänzungsaufträge hin, denen zu diesem Zeitpunkt noch nicht entsprochen worden war.

Da der Fristsetzungsantrag von derselben Person erhoben wurde wie der Rekurs, bei dessen Bearbeitung das Oberlandesgericht Innsbruck nach Ansicht der Maria Anna H***** säumig sein soll, ist Maria Anna H***** zwar insoweit als "Partei" im Sinn des § 91 Abs 2 GOG und somit als antragslegitimiert anzusehen, selbst wenn sich herausstellen sollte, daß sie nicht bevollmächtigt war, namens des inzwischen volljährigen Dieter S***** einzuschreiten. Der Fristsetzungsantrag ist aber nicht berechtigt.

Eine Säumigkeit mit der Vornahme einer Verfahrenshandlung im Sinn des § 91 Abs 1 GOG kann in der Vorgangsweise des Oberlandesgerichtes Innsbruck nicht erblickt werden. Das Oberlandesgericht Innsbruck hat im Gegenteil den Akt unverzüglich nach der Rekursvorlage einer Bearbeitung unterzogen und einer sinnvollen, keineswegs als "Verzögerungstaktik" abzuqualifizierenden Zwischenerledigung zugeführt. Da der Akt vor Stellung des Fristsetzungsantrages nicht wieder beim Oberlandesgericht Innsbruck eingelangt war und die dem in erster Instanz über den Ablehnungsantrag erkennenden Gericht erteilten Aufträge noch nicht durchgeführt waren, ehe der Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag vorgelegt werden mußte, war das Oberlandesgericht Innsbruck bislang auch noch gar nicht in der Lage, über den Rekurs zu entscheiden.

Der in jeder Hinsicht unbegründete Fristsetzungsantrag war daher abzuweisen.

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