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14Os34/97•OGH 14Os34/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.April 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Holzmannhofer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann P***** und Franz F***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Franz F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 29.Oktober 1996, GZ 35 Vr 368/95-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung werden zurückgewiesen.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Johann P***** und Franz F***** wurden des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt und zu Freiheitsstrafen sowie zur Zahlung von Schadenersatz an den Privatbeteiligten verurteilt, weil sie am 13.April 1994 in Gallneukirchen "im bewußten und gewollten Zusammenwirken" mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten sich oder andere unrechtmäßig zu bereichern, den Karl Pr***** durch Täuschung über Tatsachen zur Übergabe eines Darlehens von 1,3 Mio S verleiteten, die diesen um 860.000 S am Vermögen schädigte, indem sie vorgaben, diesen Geldbetrag als Stammkapital der Firma B***** nur für einen Tag zu benötigen (US 3) und das gesamte Darlehen bis längstens 20.April 1994 zurückzuzahlen.
Die dagegen allein vom Angeklagten Franz F***** aus den Gründen der Z 5 und Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.
Das Schöffengericht stützte den Schuldspruch keineswegs nur auf die vom Beschwerdeführer (auffallend rasch) verfügte widmungswidrige Darlehensverwendung. Es berücksichtigte vielmehr auch seine wirtschaftliche Interessenlage als (allein-)geschäftsführender Gesellschafter der Firma B***** und maß bei Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit vor allem dem Umstand besondere Bedeutung bei, daß der absprachewidrige Kapitaltransfer von 860.000 S auf ein Privatkonto dieses Angeklagten mit nachfolgender - bestätigungsloser (S 46/II) - Weitergabe an den eingestandenermaßen insolvenzbedrohten Geschäftspartner S***** (S 39/II) vom Beschwerdeführer nicht nur gegenüber dem Darlehensgeber, sondern auch während des zwei Jahre dauernden Vorverfahrens konsequent verschwiegen worden war (S 341 f, 371 f/I; US 6 f). Aus diesen Prämissen konnten die Tatrichter unter Ablehnung der mehrmals geänderten leugnenden Verantwortung des Angeklagten F*****, welche mit der einerseits behaupteten Absicht einer Kapitalbeteiligung des Darlehensgebers und der andererseits einbekannten prompten Rückzahlungszusage zudem in sich widersprüchlich ist (S 341/I, 15/II), ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Lebenserfahrung (Z 5) folgern, daß sich der Beschwerdeführer an der Tat - zumindest hinsichtlich eines Darlehensteiles von 860.000 S - von Anfang an mit Betrugsvorsatz dadurch beteiligt hat, daß er den Mitangeklagten P***** darin "unterstützte und bestärkte", den Darlehensgeber über Zweck und Rückzahlung des zur Verfügung gestellten Kapitals zu täuschen (US 3).
Gegen diese entscheidende Tatsache ergeben sich aus den Akten ungeachtet des - lange nach widmungswidriger Darlehensverwendung - gescheiterten Plans auf Kapitalherabsetzung und der vornehmlich nur betriebsintern dokumentierten Absicht der Angeklagten, dem Karl Pr***** Gesellschaftsanteile an der Firma B***** anzubieten, auch keine erheblichen Bedenken (Z 5 a), zumal die Aktenlage, vor allem die konkrete Abwicklung des Darlehensgeschäftes gegen die - auch wirtschaftlich nicht plausible - Beschwerdehypothese einer "offensichtlich einverständlichen" Übernahme von Geschäftsanteilen durch Karl P***** spricht.
Daß das Erstgericht die Tatbeteiligung des Angeklagten Franz F***** nach dem Wortlaut des Schuldspruchs und den dort angeführten Gesetzesstellen anscheinend als unmittelbare Mittäterschaft beurteilt hat, während es in den Urteilsgründen von einer Unterstützung und Bestärkung (US 3, 13), also von einem sonstigen (physischen und psychischen) Tatbeitrag spricht, kann angesichts der rechtlichen Gleichwertigkeit der Täterschaftsformen des § 12 StGB auf sich beruhen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat in der Hauptverhandlung vom 29.Oktober 1996 zwar Berufung angemeldet (S 69/II), dieses Rechtsmittel in der Folge jedoch nicht ausgeführt. Da er auch in der Anmeldung nicht erklärte, ob er sich durch den Ausspruch über die Strafe oder jenen über die privatrechtlichen Ansprüche beschwert erachtet, war die Berufung gleichfalls zurückzuweisen (§§ 294 Abs 2, 296 Abs 2 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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