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10ObS102/97s•OGH 10ObS102/97s
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Bernhard Rupp (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Zarko B*****, vertreten durch Mag. Franz Johann Teufl, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen vorzeitiger Alterspension und Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Jänner 1997, GZ 11 Rs 218/96z-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 15. April 1996, GZ 20 Cgs 321/95v-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die Unterlassung der Ladung des beigezogenen medizinischen Sachverständigen zur Streitverhandlung, die Nichtbeiziehung eines Dolmetschers zur Untersuchung durch diesen Sachverständigen, die Unterlassung einer Befragung des Klägers im Rahmen seiner Parteienvernehmung zu seinen Gesundheitsbeeinträchtigungen und weiteren Beschäftigungsverhältnissen (-zeiten) sowie schließlich die Unterlassung einer ausreichenden Belehrung des Klägers zwecks Vorlage weiterer Atteste und Unterlagen wurden bereits in der Berufung als Verfahrensmängel erster Instanz geltend gemacht. Da alle diese Verfahrensmängel vom Berufungsgericht verneint wurden, können sie im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74, 9/40, RZ 1989/16, 1992/57 uva). Der ausschließlich geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens (§ 503 Z 2 ZPO liegt demnach nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).
Eine Rechtsrüge wurde nicht erstattet.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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