OGH 10ObS99/97z

10ObS99/97zSupreme CourtApr 15, 1997

Full text

OGH 10ObS99/97z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Carl Hennrich (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Bernhard Rupp (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerhard S*****, vertreten durch Dr.Ludwig Kammerlander, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen vorzeitiger Alterspension und Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2.Dezember 1996, GZ 9 Rs 284/96t-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.April 1996, GZ 29 Cgs 189/95m-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der - schwerpunktmäßig - geltend gemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 3 ZPO) liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Diesbezüglich kann es genügen, auf das gemäß § 215 Abs 1 ZPO vollen Beweis liefernde (und vom Kläger unbeanstandet gebliebene) Protokoll der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 23.4.1996 zu verweisen.

Die Rechtsrüge ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie nicht von den vom Erstgericht getroffenen und vom Berufungsgericht (nach Beweisrüge) übernommenen Tatsachenfeststellungen ausgeht, sondern vielmehr einen nicht festgestellten Wunschsachverhalt unterstellt. Danach ist aber davon auszugehen, daß dem überwiegend im Kfz-Mechanikerberuf tätig gewesenen Kläger, der diesen jedoch durch keine Prüfung abgeschlossen hat, die in den festgestellten Betriebswerkstätten im maßgeblichen Zeitraum der letzten fünfzehn Jahre vor dem Stichtag ausgeübten Tätigkeiten ungeachtet seiner ebenfalls festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen leistungskalkülmäßig nach wie vor zumutbar sind. Von diesen Feststellungen hat der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsachen-, sondern ausschließlich Rechtsinstanz ist, auszugehen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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