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2Ob93/97h•OGH 2Ob93/97h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma W***** AG, ***** vertreten durch Dr.Oliver Felfernig, Rechtsanwalt in Wien und deren Nebeninterventientin Dr.Elisabeth S*****, als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen der M*****, wider die beklagte Partei Firma T*****, vertreten durch Dr.Gunther Nagele und Mag.Christian Pesl, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Herausgabe von Urkunden, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 26.September 1996, GZ 2 R 164/96a-22, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Auf die Frage, ob der Zuspruch von Kopien (Pausen) von Konstruktionszeichnungen einen Verstoß gegen § 405 ZPO bedeuten würde, ist nicht einzugehen, weil nicht festgestellt werden konnte, daß die beklagte Partei über die Pläne, soweit sie für Servicearbeiten und Zur-Verfügung-Stellung von Ersatzteilen für die 4 Gießanlagen benötigt werden, hinaus noch weitere Konstruktionspläne der Nebenintervenientin zur Verfügung hat (AS 183 f). Im übrigen kommt der Auslegung eines Vertrages aber grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RZ 1994/45 ua).
Eine auffallende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht, welche die Zulässigkeit der Revision begründen würde, wird darin nicht aufgezeigt. Der Umstand, daß das Ergebnis der Auslegung über den Wortsinn hinausgeht, bedeutet nicht, daß sie denkunmöglich ist.
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