OGH 9ObA2298/96y

9ObA2298/96ySupreme CourtApr 9, 1997

Full text

OGH 9ObA2298/96y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.04.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und die fachkundigen Laienrichter Dr.Fritz Miklau und Richard Thöndel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Richard S*****, Anstreicher, ***** vertreten durch Dr.Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Josef E***** KG, Bauspenglerei, ***** vertreten durch Dr.Gerald Hausar, Rechtsanwalt in Wien, wegen 305.727,18 S brutto sA (Revisionsstreitwert 297.445,66 S brutto sA), infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. September 1996, GZ 9 Ra 98/96i-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 26.September 1995, GZ 15 Cga 295/93y-23, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 13.725 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.287,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO), da den Fragen, ob den zum Zeitpunkt der Entlassung länger zurückliegenden schriftlichen Verwarnungen Beilagen 1 bis 4 wiederholte dienstliche Versäumnisse des Klägers zugrundelagen, sowie, ob der Kläger während der von ihm am 5. und 6.Mai 1993 eingelegten zusätzlichen Pausen durch den einsetzenden Regen an der Leistung der Anstreicherarbeiten gehindert war, keine für die Entscheidung relevante Bedeutung zukommt.

Da auch dann, wenn man davon ausgeht, daß den Verwarnungen Beilagen 1 bis 4 keine Dienstversäumnisse oder Ordnungswidrigkeiten zugrundelagen und daß der Kläger während der am 5. und 6.Mai eingelegten Pausen durch Regen an der Arbeit gehindert war, die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Entlassung des Klägers sei gerechtfertigt gewesen, zutrifft, genügt es, auf die Richtigkeit der Begründung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Geht man davon aus, daß der Kläger - auch - wegen seiner unterdurchschnittlichen Arbeitsleistung und der vorzeitigen Beendigung der Arbeit an der Baustelle in A***** (zweimal statt um 16,30 Uhr bereits um 14,30 Uhr) mit Schreiben vom 31.März 1993 zu Recht unter Androhung der Entlassung verwarnt worden war, dann ist bereits die Einlegung einer jedenfalls nicht durch die Witterung bedingten zusätzlichen Pause von rund einer Stunde am 29.April 1993 mit Abwesenheit vom Arbeitsplatz als erhebliches Dienstversäumnis im Sinne des § 82 lit f erster Fall GewO zu qualifizieren. Die Frage, ob der Kläger, der nach den Feststellungen des Erstgerichtes eine Reihe von Streicharbeiten auch im Inneren des Dachstuhles verrichten konnte und nur bezüglich der auf dem Dach durchzuführenden Streicharbeiten durch den Regen behindert war, am 5. und 6.Mai 1993 während der von ihm eingelegten zusätzlichen Pausen von jeweils 40 bis 45 Minuten ohnehin wegen des einsetzenden Regens nichts hätten arbeiten können, ist daher nicht entscheidungswesentlich.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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