OGH 3Ob96/97g

3Ob96/97gSupreme CourtMar 26, 1997

Full text

OGH 3Ob96/97g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Joseph Peter R*****, vertreten durch Dr.Karl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Florian Gehmacher, Rechtsanwalt in Wien, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Dr.Erhard C.J. W*****, (AZl 5 S 64/97i des Handelsgerichtes Wien), wegen Einwendungen gegen einen betriebenen Anspruch (§ 35 EO), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 1. Oktober 1996, GZ 46 R 1057/96y-25, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 3.Jänner 1996, GZ 24 C 28/95d-18, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht infolge der durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der beklagten Partei eingetretenen Unterbrechung des Verfahrens unerledigt zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Über das Vermögen des Beklagten, Rechtsanwalt Dr.Erhard C.J. W*****, wurde mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 15.1.1997 zu AZl 5 S 64/97i der Konkurs eröffnet; Rechtsanwalt Dr.Florian Gehmacher wurde zum Masseverwalter bestellt.

Der Beklagte hatte im vorliegenden Oppositionsprozeß noch am 16.8.1996 (Übernahme durch eine Kanzleiangestellte) die Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung vom 1.10.1996 erhalten. Die Zustellung des zweitinstanzlichen Urteils (am 12.11.1996) erfolgte indessen nicht mehr an ihn, sondern an eine als mittlerweilige Stellvertreterin bestellte Rechtsanwältin.

Wird nach Erhebung der Revision über das Vermögen einer Prozeßpartei Konkurs eröffnet und betrifft der Rechtsstreit (wie hier) ein zur Konkursmasse gehörendes Vermögen, dann ist nach ständiger herrschender Rechtsprechung über die Revision nicht zu entscheiden, sondern mit der Rückstellung der Akten an das Erstgericht vorzugehen (1 Ob 582/94 uva; vgl RZ 1992/21 mwN). Dies gilt auch für außerordentliche Revisionen (5 Ob 1533/95 vom 13.6.1995). Demgemäß ist mit der Rückstellung der Akten an das Erstgericht vorzugehen.

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