OGH 7Ob2107/96w

7Ob2107/96wSupreme CourtMar 19, 1997

Full text

OGH 7Ob2107/96w

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Günter M*****, vertreten durch Dr.Josef Goja, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei A***** GesmbH Co S***** G***** KG, ***** vertreten durch Dr.Wilhelm Sluka, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Eigentumsübertragung (Streitwert S 1,000.000,--) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 19.Dezember 1995, GZ 3 R 258/95-84, mit der das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 5. Juli 1995, GZ 9 Cg 369/93b-77, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision der klagenden Partei wird Folge gegeben, die angefochtene Berufungsentscheidung aufgehoben und die Rechtssache zur allfälligen neuerlichen Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens bilden weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Begründung

Begründung:

Die Beklagte war bis 12.8.1986 und ist wieder seit 7.10.1990 (auch in dieser Zwischenzeit blieb sie jedoch im Grundbuch eingetragen) Eigentümerin der 1444/4944stel Anteile an der Liegenschaft EZ , Grundbuch St.M, Bezirksgericht S*****, mit welchen das Wohnungseigentum am Objekt top 1 A (Restaurant) verbunden ist. Sie ist auch Eigentümerin anderer Objekte im Schloß G*****. Der Kläger und Berthold J***** waren bis zum 12.3.1986 Kommanditisten der Beklagten. Alleiniger Geschäftsführer der Komplementär GmbH war der Käger. Mit Vertrag vom 12.3.1986 traten der Kläger und Berthold J***** sämtliche Kommanditanteile an der beklagten Partei an die Firma F***** (im folgenden Firma F.GmbH) ab. Mit 25.4.1986 löste Franz F***** (im folgenden Franz F.) den Kläger als Geschäftsführer der beklagten Partei ab. Dabei wurde vereinbart, daß verschiedene Vermögensgegenstände so auch das "Restaurant" Objekt (davor) aus dem Vermögen der beklagten Partei ausgeschieden wird.

Ebenfalls in Abwicklung der vor der Abtretung geschlossenen Vereinbarungen hat die Beklagte noch durch den damals allein zeichnungsberechtigten Kläger aus dem Schloß G*****-Areal verschiedene andere Liegenschaften an die Schloß G***** (im folgenden Schloß G.) VerwaltungsGmbH verkauft, deren Geschäftsführer der Kläger ab 10.3.1986 und Prokurist ab 25.4.1986 war. Mittlerweile wurde er wiederum Geschäftsführer der Schloß G.VerwaltungsgmbH, deren Gesellschafter er mit 40 % ist, der Rest wird treuhändig von einem Anwalt gehalten.

In Ausführung dieser Vereinbarung wurde das Restaurant von der Beklagten mit Kaufvertrag vom 7.3.1986 an die Milan B***** GmbH (im folgenden Milan B. GmbH) um S 2,600.000,-- verkauft. Während die Übergabe und Nutzung des Kaufgegenstandes mit dem Tag der Unterfertigung des Vertrages erfolgen sollte, war die Verbücherung erst nach Entrichtung des gesamten Kaufpreises vorgesehen. Der Kläger hatte den Vertrag an die Milan B. GmbH deshalb gewollt, weil er vorhatte, sich an dieser zu beteiligen. Die drei Gesellschafter der Milan B. GmbH hatten im Jahr 1986 Abtretungsanbote über 40 % der Gesellschaft zu Gunsten des Klägers gestellt. Bereits am 10.3.1986 wurde der Kläger zu deren Geschäftsführer bestellt und am 19.8.1987 wieder abberufen. Diese Gesellschaft befindet sich aufgrund eines Beschlusses des Handelsgerichtes Wien vom 3.5.1989 in Liquidation. Als Liquidator wurde der bisherige Geschäftsführer Libor O***** (im folgenden Libor O.) bestellt. Am 27.6.1989 wurde vom Handelsgericht Wien mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Milan B. GmbH abgewiesen.

Entsprechend der dem Abtretungsvertrag vorangehenden Vereinbarung zwischen den Beteiligten sollte der Kaufpreis für das Restaurant nicht der Beklagten, sondern deren früheren Kommanditisten zukommen, wobei zwischen diesen Einvernehmen dahingehend bestand, daß der Kläger allein über den Kaufpreis verfügungsberechtigt sein sollte, da dieser Schulden in beträchtlichem Ausmaß in seine alleinige Rückzahlungsverpflichtung übernommen hatte.

Unstrittig ist, daß dieser vereinbarte Kaufpreis der Beklagten nicht zugegangen ist.

Es konnte allerdings nicht festgestellt werden, ob nicht im Zusammenhang mit offenen Baurechnungen - die Milan B. GmbH führte für die Beklagte aufgrund eines Generalunternehmervertrages zwischen der Beklagten und Berthold J***** und dem Kläger verschiedene Renovierungsarbeiten am Schloß G. durch - Gegenverrechnungen mit offenen Baurechnungen erfolgt und dem Kläger zugeflossen sind. Es kann aber eine derartige konkrete Verrechnung ebenfalls nicht festgestellt werden.

In weiterer Abwicklung der vor der Abtretung geschlossenen Vereinbarung wurde vom Notar Dr.S***** (im folgenden Dr.S.) ein Kaufvertrag errichtet, der von dem sowohl für die Verkäufer- als auch für die Käuferseite am 12.3.1986 jeweils allein zeichnungsberechtigten Kläger unterfertigt wurde, mit dem die Beklagte aus dem G.-Areal andere Liegenschaften ... an die Schloß G.VerwaltungsgmbH verkaufte.

Im weiteren kam es dann, nachdem die ursprüngliche Abwicklung zwischen den Gesellschaftern freundschaftlich gewesen war, zur Trübung dieser Verhältnisse aufgrund der finanziellen Situation sowohl des Klägers, als auch der Schloß G.VerwaltungsgmbH als auch der Milan B. [GmbH]. Im Zuge dieser Unstimmigkeiten mit den anderen Gesellschaftern der Milan B. GmbH, die insbesondere an der Führung des Restaurantbetriebes kein Interesse hatten, ließ der Kläger zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt eine Bestätigung mit folgenden Imhalt von Franz F. für die Beklagte unterfertigen (Beilage ./C):

"Bestätigung

Betrifft: Kaufvertrag zwischen A***** KG (im folgenden A. KG) und der Firma Milan B. GmbH über top 1 ... vom 7.3.1986:

Die Firma A. KG ist mit der Aufhebung des oben genannten Kaufvertrages einverstanden, bei gleichzeitigem Abschluß eines neuen Vertrages zu denselben Bedingungen mit der Firma Schloß G. VerwaltungsgmbH, Herrn Günter M***** (im folgenden M.)"

Weiters fertigte der Kläger eine Urkunde mit folgendem Text (Beil./S = III) an:

"Vertragsaufhebung

Kaufvertrag zwischen der Firma A. KG Verkäufer und der Firma Milan B. GmbH mit dem Sitz in Wien 7 vom 7.3.1986 über das Erdgeschoß im Schloß G....

Der Kaufvertrag ist durch Unterzeichnung dieser Urkunde aufgehoben".

Diese Urkunden sind zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt vom Kläger sowie Milan B. unterfertigt worden.

Am 18.2.1987 unterfertigte der Kläger diese Urkunde auch für die Beklagte.

Dazu erachtete er sich für befugt, weil er sich als wirtschaftlicher Eigentümer der vor der Kommanditanteilsabtretung ausgeschiedenen Vermögensanteile fühlte und ihm von Berthold J***** die alleinige Abwicklung der Kommanditanteilsabwicklung zugestanden worden war und überdies auch aufgrund der Urkunde Beilage ./C, nämlich, daß die Beklagte mit der Aufhebung des Kaufvertrages zwischen der Milan B. GmbH und der Beklagten vom 7.3.1986 bei gleichzeitigem Abschluß eines neuen Vertrages zu denselben Bedingungen mit der Firma Schloß G. VerwaltungsgmbH einverstanden sei. Es war aber nicht feststellbar, daß der Kläger damals von Franz F. unbedingt bevollmächtigt worden wäre, diese Vertragsaufhebung zu unterfertigen. Die Gespräche, damals im Frühjahr 1987, bezogen sich darauf, daß Franz F. Schwierigkeiten mit der Verwirklichung seines Time Sharing-Projektes hatte und er es daher vorgezogen hätte, einen schnellen Gewinn durch einen Gesamtverkauf des gesamten Areals zu machen (wozu es in der Folge allerdings nicht kam) und damals auch ein ernsthafter Interessent vorhanden schien, dazu aber die Vereinigung aller Objekte auf einen Eigentümer erforderlich gewesen wäre.

In diesem Zusammehang wurde die Verpflichtungserklärung Beilage ./I vom Anwalt der beklagten Partei am 9.2.1987 errichtet, wonach sich der Kläger, der nach eigenen Angaben bevollmächtigt und berechtigt war, die Schloß G. VerwaltungsgmbH sowie die Milan B. GmbH mit dem Sitz in Wien zu vertreten, verpflichtet, die Kaufverträge vom 7.3.1986 zwischen der Beklagten und der Milan B. GmbH und den Kaufvertrag vom 12.3.1986 zwischen der Beklagten und der Schloß G. VerwaltungsgmbH rückabzuwickeln. Diese Erklärung wurde vom Kläger und Franz F. unterfertigt. Offenbar im Zusammenhang mit der Errichtung der Beil./I wurde in Beil./II festgehalten: "Die Parteien sind sich darüber einig, daß die Firma Milan B***** mit zwei Geschäftsführern handelt. Herr M***** legt jedoch vor: Vertragsaufhebung zwischen A***** KG und Firma Milan B*****, unterschrieben durch Günter M***** und Milan B*****, beide handelsgerichtlich eingetragene Geschäftsführer. Herr M***** erkärt, daß dieses Dokument rechtsgültig ist. Eine Kopie wurde Herrn F***** ausgehändigt" (Beilage ./II = letzte Seite Urkunde ./T). Offensichtlich wurde hier eine der zahlreichen Vertragsaufhebungsurkunden übergeben. Es kann nicht festgestellt werden, welche der Vertragsaufhebungsurkunden damals übergeben wurde.

In der Folge wurde in Aussicht genommen, zum Abtretungsvertrag vom 12.3./16.4.1986 einen Nachtrag zu formulieren, dessen skizzenhafter Inhalt folgendermaßen dargestellt wurde:

Durch die Stornierung von Kaufverträgen hat sich das Vermögen der Schloß G. KG um die unter a) und b) angeführten Liegenschaftsanteile erhöht, deren finanzielle Rückabwicklung Herr M. vorzunehmen hat. Es wird daher der Abtretungspreis für das Bilanzbündel M. um einen Betrag von DM 320.000,-- erhöht...". Dieser Aktenvermerk datiert vom 17. Februar 1987, es kann allerdings nicht festgestellt werden, wer konkret an dieser Besprechung teilnahm.

In der Verhandlung vom 6.3.1989 im Verfahren 5 Cg 212/88 des Erstgerichtes, in dem der Kläger die Fa. F***** Time Sharing GmbH und Franz F***** auf Zahlung des Kaufpreises für die abgetretenen Kommanditanteile an der beklagten Partei einklagte, wurde schließlich ein Vergleich abgeschlossen, in dem zahlreiche Positionen berücksichtigt wurden, wobei jedoch erkannt wurde, daß ein Generalvergleich nicht möglich sein würde, weshalb jene Positionen, die verglichen werden sollten, ausdrücklich genannt wurden. Im Zusammenhang mit den compensando eingewendeten Betriebskosten und den zahlreichen Versuchen, diesen ursprünglichen Vertrag aufzuheben, bzw den diesbezüglich vorliegenden Urkunden und auch im Hinblick darauf, daß der Kläger sich weiterhin in verschiedener Korrespondenz teilweise als jedenfalls Verfügungsberechtigter über das Restaurant geriert hatte, wollten Franz F. und Gabi F***** Klarheit hinsichtlich des Eigentümers der Restaurantliegenschaft erhalten, um zu wissen, an wen sie sich bezüglich ihrer Betriebskostenforderung wenden könnten.

Der Kläger hat hierauf in diesem Verfahren erwidert:

"Es ist unverständlich, aus welchem Rechtstitel die Beklagten dem Kläger irgendwelche Betriebskosten im Schloß aufrechnen wollen. Bereits der von den Beklagten selbst vorgelegte Stand des offenen Grundbuches tut dar, daß der Kläger kein Miteigentümer oder Wohnungseigentümer an der EZ 310 ... ist. Sofern die Beklagten hier vielleicht die Einheit top Nr. 1 im Auge haben, seien sie darauf verwiesen, daß diese Einheit im grundbücherlichen Eigentum der A. KG steht, zufolge Kaufvertrages außerbücherlich jedoch der Milan B. GmbH zukommt. An dieser Gesellschaft ist der Kläger nicht beteiligt. Es gibt auch keine anderen Vereinbarungen, auf die die Beklagten irgendwelche Betriebskostenforderungen gegen den Kläger stützen könnten".

Dieser Schriftsatz wurde am 21.10.1988 bei Gericht eingebracht. Offensichtlich aufgrund desselben wurde von den damaligen Rechtsvertretern der F.GmbH recheriert und über Anwaltskollegen in Wien eine Handelsregisternachfrage veranlaßt. Erst zu diesem Zeitpunkt erfuhr der Geschäftsführer der Beklagten davon, daß der Kläger für die Milan B. GmbH nicht mehr vertretungsbefugt war.

Aus diesem Grund wurde in den am 6.3.1989 abgeschlossenen Vergleich der folgende Punkt 5.) aufgenommen: "Die klagende Partei gibt unter Haftung der Richtigkeit bekannt, daß am heutigen Tage der zwischen der Firma A. KG und der Firma Milan B. am 7.3.1986 abgeschlossene Kaufvertrag über das "Restaurant" rechtswirksam ist und ein abgeschlossener Aufhebungsvertrag bis zum heutigen Tag nicht Gültigkeit erlangte".

In dem genannten Vergleich verpflichteten sich die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand, "die am heutigen Tage grundbücherlich der Firma A. KG zugeschriebenen 1444/4944stel Anteile an der Liegenschaft ..., mit welchen Anteilen das Wohnungseigentum zu top 1 A untrennbar verbunden ist, bis spätestens 31.3.1990 lastenfrei zu stellen und von nachstehend angeführten Geldlasten freizustellen". Gleichzeitig wurde vereinbart, daß die Liegenschaftseigentümerin beim Bezirksgericht Saalfelden betreffend diese Anteile auch die Anmerkung für die beabsichtigte Veräußerung mit Rechtswirksamkeit bis einschließlich 27.4.1990 anmerken läßt; die einzige Beschlußausfertigung hievon wurde dem damaligen Rechtsvertreter des Klägers überreicht. Diese Veräußerungsrangordnung ist jedoch nicht ausgenützt worden.

Noch im Zusammenhang mit dem damals geplanten Gesamtverkauf wurde vom Geschäftsführer Franz F. folgendes Schriftstück unterfertigt (Beilage ./K = ./W):

"Herr Franz F., die Firma A. KG (Beklagte), die Firma F. GmbH anerkennen, daß die abverkauften Grundstücke an die Schloß G. VerwaltungsgmbH und an [im Ersturteil unrichtig: "durch"] die Firma Milan B. bereits vor dem Abtretungsvertrag vom 12.3.1989 aus dem Vermögen der Firma A. KG ausgeschieden waren und die Kaufpreise hieraus den Gesellschaftern J. und M. zur Verfügung gestanden hätten und haben, wobei im Innenverhältnis die Kaufpreise allein Herrn M. zustanden. Letzteres entspricht dem Kenntnisstand der Unterzeichneten ohne Präjudizierung.

Sollten Rückabwicklungen oder Aufhebungen erfolgen, so kann dies nicht ohne Einwilligung der Entschädigung des Herrn M. erfolgen, es sei denn, von dritter Seite wird eine eindeutige andere Rechtslage bewiesen.

Unter Ausschluß jeglicher Haftung und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht.

München, 4.10.1989".

Dazu stellte das Erstgericht (bekämpft) fest, daß Franz F***** bei der Unterzeichnung nicht aufgefallen war, daß auch an die Milan B. verkaufte Liegenschaftsanteile in der Urkunde genannt werden.

Am 4.7.1990 schlossen die Milan B. GmbH in Liquidation, vertreten durch den Liquidator Libor O., als Verkäuferin und die Beklagte, vertreten durch Franz F., als Käuferin vor dem Notar Dr.W***** in München einen Kaufvertrag über die 1444/4944stel Anteile ... um einen Kaufpreis von DM 428.000,--, wobei in dem Kaufvertrag auch eine Aufsandungserklärung enthalten ist.

Hieraus resultierte das Verfahren 9 Cg 339/91 des Erstgerichtes, in dem die Milan B. GmbH in Liquidation die Beklagte auf Feststellung klagte, daß dieser Kaufvertrag aufgehoben sei, wobei letztlich die von der Milan B. GmbH i.L. gegen das abweisende Ersturteil erhobene Berufung (im Hinblick auf eine außergerichtliche Einigung) zurückgezogen wurde.

Mit seiner Klage begehrte der Kläger zunächst von der Beklagten, die 1444/4944stel Anteile an der Liegenschaft ..., mit denen Wohnungseigentum an der Wohnung top 1A untrennbar verbunden ist, an die Schloß G. VerwaltungsgmbH ins Eigentum zu übertragen und in den Besitz zu übergeben. Die beklagte Partei habe sich verpflichtet, vor der Abtretung der Kommanditanteile aus ihrem Vermögen verschiedene Grundstücke in das Eigentum des Klägers bzw des Herrn J***** bzw an von diesen beiden Personen zu benennende Personen zu übertragen. Im Vergleich zu 5 Cg 212/88 des Erstgerichtes habe sich die Beklagte deshalb zur Lastenfreistellung dieser Anteile verpflichtet, weil dem Kläger das Verfügungsrecht darüber zugekommen sei und noch zukomme. Nunmehr weigere sich die Beklagte, dem Kläger bzw der von ihm benannten Schloß G. VerwaltungsgmbH, deren Geschäftsführer er sei, das Eigentum zu übertragen.

Die Parteien hätten auch vereinbart, den Vertrag mit der Milan B. GmbH vom 6.3.1986 aufzuheben und zu gleichen Konditionen einen Kaufvertrag mit der Schloß G. VerwaltungsgmbH abzuschließen. Die Beklagte weigere sich jedoch, zu einem bereits vereinbarten Termin beim Notar zu erscheinen.

Aufgrund der Vertragsaufhebung und der Verpflichtungserklärung der Beklagten vom Februar 1987 habe der Kläger einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung der Eigentumsrechte an den Liegenschaftsanteilen Top 1A.

Die Vereinbarung vom 18.1.1986 sei kein unzulässiges In-Sich-Geschäft gewesen, da der Kläger diese Vereinbarung im eigenen Interesse sowie im Interesse der Beklagten geschlossen habe.

Wenn die Beklagte behaupte, daß durch den Kaufvertrag vom 7.3.1986 die Milan B.GmbH außerbücherliche Eigentümerin des Restaurants top 1 A geworden sei, habe der Kläger einen Anspruch auf den Verkaufserlös von S 2,400.000,-- laut der getroffenen Vereinbarung. Für den Fall, daß das Hauptbegehren abgewiesen werde, stellte demnach der Kläger mit dem am 18.9.1992 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz (ON 12) ein Eventualbegehren auf Zahlung von S 2,400.000,-- sA.

In der am 18.1.1986 von allen Beteiligten unterzeichneten Besprechungsnotiz sei festgehalten worden, daß zwischen den Anwesenden die darin wiedergegebene Einigung erzielt worden sei. Es sei damals vereinbart worden, daß die Miteigentumsanteile betreffend das Restaurant top 1 entweder in des Klägers oder Berthold J.s Eigentum oder in das Eigentum von Personen oder Gesellschaften übertragen werden sollten, welche von Berthold J. oder dem Kläger benannt würden.

Eine vertraglich normierte Verfügungsberechtigung des Inhaltes, daß jemad die Eigentumsübertragung an einen Dritten begehren könne, unterliege nicht den Beschränkungen des Grundverkehrs. Soweit der jeweilige Vertragspartner Ausländer wäre, bedürfte dies der Zustimmung der Grundverkehrsbehörde. Der Kläger habe niemals die Absicht gehabt, ohne grundverkehrsbehördliche Genehmigung als Ausländer Eigentum an den streitgegenständlichen Anteilen zu erwerben. Durch die Vertragsaufhebung wäre jedoch eine Situation entstanden, die man nicht bedacht habe, nämlich daß dadurch der Kaufgegenstand wiederum der Beklagten zugefallen wäre, obwohl er bereits aus dem Vermögen derselben ausgeschieden gewesen sei. Daher habe sich der Kläger auch von Franz F. bestätigen lassen, daß die Beklagte mit der Aufhebung des Kaufvertrages mit der Milan B.GmbH bei gleichzeitigem Abschluß eines neuen Kaufvertrages zu denselben Bedingungen mit der Schloß G. VerwaltungsgmbH einverstanden sei.

Im Zusammenhang mit einem möglichen Käufer der gesamten Liegenschaft sei in Erwägung gezogen worden, den Abtretungsvertrag am 12.3.1986 derart zu ändern, daß auch das Restaurant und die Restgrundstücke im Vermögen der Beklagten bleiben hätten sollen und dafür der Abtretungspreis zu erhöhen wäre.

Als der Versuch des Gesamtverkaufs gescheitert sei, habe man unter Bedachtnahme auf die wirksame "Vertragsaufhebung" einen weiteren Abschichtungsversuch gemacht. Es sollte ein Kaufvertrag zwischen der Beklagten und der Schloß G. VerwaltungsgmbH abgeschlossen werden. Wegen zwischenzeitiger Differenzen sei es zum Abschluß dieses Vertrages nicht gekommen.

Die damaligen Parteien seien sich im Verfahren 5 Cg 212/88 des Erstgerichtes sehr wohl bewußt gewesen, daß ungeachtet des Punktes

5. ) des abgeschlossenen Vergleiches der abgeschlossene Aufhebungsvertrag betreffend den Kaufvertrag mit der Milan B. GmbH wirksam sei.

Vorsichtshalber werde vorgebracht, daß die Beklagte niemals im guten Glauben die Miteigentumsanteile am Restaurant von der Milan B. GmbH erworben haben könne und vielmehr arglistig mit der Verkäuferin zusammengewirkt habe, um dem Kläger Schaden zuzufügen. Die Beklagte habe von dessen ausschließlicher Berechtigung zur Verfügung über die schließlich neuerlich verkauften Miteigentumsanteile gewußt. Es treffe sie auch eine Mitwirkungspflicht insoweit, als sie nach Aufhebung des Kaufvertrages mit der Milan B. GmbH weiterhin verpflichtet sei, die Miteigentumsanteile am Restaurant top 1 an den Kläger oder einen von ihm namhaft gemachten Dritten zu veräußern.

Der Kläger stellte das weitere Eventualbegehren, die Beklagte sei schuldig, an der Umsetzung der Vereinbarung des 18.1.1986 sowie laut der Urkunden Beilagen ./C, ./S, ./T sowie laut Erklärung vom 4.10.1989 (entspricht Urkunde Beilage ./W) durch Übertragung des Eigentums an die Schloß G. VerwaltungsgmbH hinsichtlich der 1444/4944 Anteile ... mitzuwirken, insbesondere in den Besitz zu übergeben, Lastenfreistellung von Pfandrechten herbeizuführen und eine den Erfordernissen des Grundverkehrsgesetzes sowie der §§ 26, 27 und 32 GBG entsprechende Urkunde auszustellen; hilfsweise in die Einverleibung des Eigentums des Klägers ob der 1444/4944 Anteile ... einzuwilligen.

Die Beklagte besitze dem Kläger gegenüber schlechtgläubig.

Die Beklagte beantragte die Abweisung eller Klagebegehren.

Da Franz F. nur Interesse am Erwerb des 1., 2. und 3. Stockes des Schlosses gehabt habe, habe der Abtretungsvertrag vorgesehen, daß das Restaurant top 1 A vermögensrechtlich ausgegliedert werden solle.

Dies sei auch durch den Kaufvertrag mit der Milan B. GmbH erfolgt.

Einem in einer undatierten Bestätigung festgehaltenen einseitigen und widerruflichen Angebot der Beklagten, den Kaufvertrag aufzuheben, habe die Milan B. niemals zugestimmt.

Das Schreiben vom 10.3.1989 (./IV) sei aufgrund der irrigen Meinung der Beklagten zustandegekommen, der Kläger sei noch Geschäftsführer der Milan B.GmbH. Auch nach der eigenen Bekräftigung des Klägers im Vergleich zu 5 Cg 212/88 des Erstgerichtes sei am 6.3.1989 der Kaufvertrag mit der Milan B. GmbH noch aufrecht gewesen.

Mit dem mehrfach beanspruchten "wirtschaftlichen Verfügungsrecht" beanspruche der Kläger eine eigentümerähnliche Stellung, was eine Umgehung des Salzburger Grundverkehrsgesetzes darstelle, die nichtig sei.

Eine Vertragsaufhebung betreffend den Vertrag vom 7.3.1986 mit der Milan B. GmbH sei nur zur Diskussion gestanden, als der dann nicht zustandegekommene Gesamtverkauf ins Auge gefaßt worden sei.

Da es sich bei der behaupteten Rückabwicklung um ein atypisches Rechtsgeschäft handle, würde ein unzulässiges In-Sich-Geschäft vorliegen.

Auch die Schloß G. VerwaltungsgmbH sei keine inländische Gesellschaft, weil der Gesellschafter zu 60 % diese Anteile treuhändig für den Kläger halte.

Es sei nie zu einer schriftlichen oder mündlichen Vertragsauflösung mit der Milan B GmbH gekommen.

Die Beklagte habe von einem Konkursabweisungsbeschluß betreffend die Milan B. GmbH keine Kenntnis. Vielmehr habe die Verkäuferin bestätigt, über den Kaufgegenstand frei verfügen zu können.

Dem ersten Eventualbegehren gegenüber wendete die Beklagte Verjährung ein.

In weiterer Folge dehnte der Beklagte den Verjährungseinwand ohne nähere Begründung auch auf das Hauptbegehren aus. Es sei unstrittig, daß der Kaufpreis für den Restaurantanteil der Beklagten nicht zugegangen sei. Allfällige Ansprüche des Klägers aus den seinerzeitigen Vereinbarungen richteten sich nicht gegen die Beklagte.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Dem Kläger sei es nicht gelungen, das von ihm behauptete "Recht am Restaurant" (wirtschaftliche Verfügungsrecht) zu beweisen. Die Urkunde Beilage ./C sei undatiert. Eine verläßliche Auslegung sei aus den Angaben der Streitteile und der Zeugen nicht abzuleiten. Die Auslegung könne allenfalls eine Bestätigung eines Anbotes zur Vertragsaufhebung ergeben. Es könne daraus aber nicht geschlossen werden, daß der Geschäftsführer der Beklagten mit einer derartigen Abwicklung einverstanden gewesen wäre, wenn er den Kaufpreis neuerlich hätte zahlen müssen, falls es zur Rückabwicklung des Kaufvertrages vom 7.3.1986 und zum Abschluß eines neuen mit der Schloß G. VerwaltungsgmbH gekommen wäre. Überdies sei die Erklärung ohne Datum nicht exakt einzuordnen. Daraus könne weder ein Anspruch des Klägers auf Übertragung des Eigentums noch auf Zahlung noch auf Mitwirkung an diversen Eigentumsübertragungshandlungen abgeleitet werden. Dies sei ohne genaue Kenntnis der dieser Bestätigung zugrundeliegenden Vereinbarung und deren Datum nicht möglich. Die im Zusammenhang mit dem geplanten Gesamtverkauf geführten Verhandlungen seien immer unter der Bedingung gestanden, daß der Gesamtverkauf zustandekomme. Da dies nicht der Fall sei, könnten die im Zusammenhang damit ausgestellten Unterlagen keine Wirkung entfalten. Auch aus den sonstigen Urkunden sei eine beidseitige Aufhebung des Vertrages Beklagte-Milan B. GmbH - jedenfalls durch vertretungsbefugte Parteien - nicht abzuleiten. Die Ansicht des Klägers, er könne eine seinerzeit von der Milan B. GmbH abgegebene Erklärung einfach aufgrund einer als ehemaliger Geschäftsführer der Beklagten mit seinem damaligen Geschäftspartner abgeschlossene Vereinbarung irgendwann gegenzeichnen, entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Eine Bevollmächtigung durch Franz F. sei nicht erwiesen. Aufgrund der Beweisergebnisse sei es unmöglich gewesen, die vom Kläger behauptete Schlechtgläubigkeit der Beklagten beim Erwerb der Anteile von der Milan B. GmbH oder sogar das behauptete bewußte und zu seinem Nachteil bezweckte gemeinsame Zusammenwirken mit dieser anzunehmen. Es stehe auch nicht fest, daß der Kläger tatsächlich durch die gesamte Vorgangsweise geschädigt worden sei und tatsächlich nicht in den Genuß des Kaufpreiserlöses der abgeschichteten Liegenschaftsanteile gekommen sei.

Ein Anspruch auf Zahlung von S 2,400.000,-- lasse sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht ableiten. Daß eine derartige Vereinbarung zwischen den Streitteilen getroffen worden wäre, sei nie behauptet worden. Auch Schadenersatz komme als Rechtsgrund nicht in Frage, da die Beklagte kein Verschulden daran treffe, daß die Rückabwicklung nicht zustandegekommen sei. Auch Bereicherung scheide aus, da die Beklagte die Liegenschaft(santeile) von der Milan B. zurückgekauft und den Kaufpreis bezahlt habe, nachdem sie vorher versucht habe, die Eigentumsverhältnisse zu klären. Schon aufgrund der Erklärung des Klägers im Verfahren 5 Cg 212/88 und der damaligen Angaben des Geschäftsführers der Milan B. GmbH habe die Beklagte darauf vertrauen können, vom Verfügungsberechtigten zu kaufen. Auch aus der Beilage ./K könne ein Zahlungsbegehren nicht abgeleitet werden, da nach den Feststellungen der Geschäftsführer der Beklagten dies im Hinblick auf die Milan B. GmbH irrtümlich unterschrieben habe. Außerdem sei aus dem Text in keiner Weise abzuleiten, daß von der Beklagten eine Entschädigung bezahlt werden müßte.

Das Berufungsgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung dieses Urteil. Es bewertete die nicht in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstände als mit S 50.000,-- übersteigend und erklärte die Erhebung der ordentlichen Revision für unzulässig. Es stellte den Text der Beilage ./W dem Originalwortlaut unter Berufung auf eine dem Erstgericht offensichtlich unterlaufene Unrichtigkeit entsprechend (allerdings ohne deren neuerliche Verlesung bzw eine Beweisergänzung durchzuführen) fest und erachtete aus rechtlichen Gründen ein Eingehen auf die Tatsachen- und Mängelrüge des Klägers für entbehrlich, weil dieser weitere entscheidungswesentliche Feststellungen nicht bekämpft habe. Es führte insbesondere aus, daß sich der Kläger nicht auf die Beilage ./W als Basis für eine Klagsstattgebung berufen habe. Rechtlich folgerte das Berufungsgericht, daß der Kläger nicht beweisen habe können, daß sich die Beklagte nach Scheitern des Kaufvertrages über das Restaurant mit der Milan B. GesmbH ihm gegenüber verpflichtet habe, dieses Objekt in sein Eigentum zu übertragen. Etwas anderes könnte allenfalls für den Fall gelten, daß tatsächlich die Käuferin ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nicht nachgekommen wäre. Auf weitere Probleme dieser Fallgestaltung brauche aber schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil der Kläger die negative Feststellung über die Bezahlung dieses Kaufpreises in Form einer schon im Kaufvertrag vom 7.3.1986 angesprochenen Verrechnung unangefochten gelassen habe. Stehe aber nicht fest, daß die Käuferin ihrer Kaufpreiszahlungspflicht nicht nachgekommen sei, dann ergebe auch eine hypothetische Vertragsauslegung nicht, daß die Beklagte zu der vom Kläger gewünschten Vorgangsweise verpflichtet gewesen wäre. Ebensowenig sei zu erkennen, daß eine ergänzende Vertragsauslegung nach einem hypothetischen Parteiwillen ergeben würde, die Beklagte wäre aufgrund der vor Abtretung der Kommanditanteile getroffenen Vereinbarung mit dem Kläger verpflichtet, zeitlich unbefristet dessen Weisungen zu folgen und demnach nach dessen Belieben Kaufverträge über die fraglichen Liegenschaftsanteile zu schließen und aufzuheben. In dem mit Vergleich beendeten Verfahren 5 Cg 212/88 des Erstgerichtes habe keine Identität der Parteien mit den im vorliegenden Verfahren Beteiligten bestanden. Vereinbart worden sei nur, daß der von der Milan B. GesmbH zu bezahlende Kaufpreis für das Restaurantobjekt dem Kläger zukommen sollte. Da die Beklagte diesen Kaufpreis nie erhalten habe, sei auch das auf Zahlung gerichtete Eventualbegehren unberechtigt. Der Kläger könne seinen Anspruch auch nicht auf die Verletzung vertraglicher Schutzwirkungen durch die beklagte Partei stützen. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit durch die Beklagte dem Kläger durch den Rückkauf der klagsgegenständlichen Anteile von der Milan B. GesmbH ein Schaden zugefügt worden sei. Weder könne dadurch ein allfälliger Kaufpreiszahlungsanspruch gegen die genannte GmbH vereitelt worden sein, noch grundsätzlich der vom Kläger behauptete, hier aber verneinte Anspruch gegen die Beklagte auf neuerliche Veräußerung der Liegenschaftsanteile zu seinen Gunsten an einen Dritten oder auf direkte Übertragung an ihn selbst. Schon deshalb wären ergänzende Feststellungen über ein angebliches arglistiges Zusammenwirken der Beklagten mit der Milan B. GmbH und zur Kenntnis über die Ansprüche des Klägers nicht erforderlich. Der Kläger habe auch nicht beweisen können, daß dem Vergleich vom 6.3.1989 Intentionen, die ihm eine "Naturalrestitution" verschaffen sollten, zugrundelagen, die einen ihm zustehenden Schadenersatz bzw Bereicherungsanspruch rechtfertigten.

Die gegen diese Entscheidung vom Kläger erhobene Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrages zulässig und berechtigt.

Die Argumentation des Berufungsgerichtes für die Nichterledigung der Mängel- und Beweisrüge des Klägers entspricht nicht der Feststellungslage und nimmt gleichzeitig eine Beweislastverteilung zu Ungunsten des Klägers vor, die im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gerechtfertigt ist. Die vom Kläger nicht bekämpfte erstgerichtliche Feststellung: "Es kann allerdings nicht festgestellt werden, ob nicht im Zusammenhang mit offenen Baurechnungen - die Milan B. GesmbH führte für die beklagte Partei aufgrund eines Generalunternehmervertrages zwischen der beklagten Partei und den Herren Berthold Otto J***** und dem Kläger verschiedene Renovierungsarbeiten am Schluß G***** durch - Gegenverrechnungen mit offenen Baurechnungen erfolgt und dem Kläger (so Beträge) zugeflossen sind", wird durch die darauffolgende erstgerichtliche Feststellung:

"Es kann aber eine derartige konkrete Verrechnung ebenfalls nicht festgestellt werden" nur dahin interpretiert, daß in diesem Zusammenhang überhaupt nichts feststellbar war, vor allen Dingen nicht, daß der Kläger von der Milan B. GesmbH eine dem Kaufpreis entsprechende Vermögenszuwendung im Zuge einer Gegenverrechnung erhalten hätte. Die davor getroffene "Negativfeststellung" wird durch die folgende zu einer reinen Hypothese abgewertet. Das anspruchsbegründende Vorbringen des Klägers läßt sich unter Vernachlässigung der rechtlichen Spezifikationen vereinfacht dahin zusammenfassen, daß die ihm aus Anlaß des Verkaufes der Kommanditanteile an der beklagten Partei an Franz F. bzw. dessen GesmbH zugesagte Vermögenszuwendung in Höhe des Kaufpreises für das Restaurant nicht realisiert werden konnte, weil die Milan B. GesmbH den Kaufpreis nicht bezahlt hat und ihm deswegen in der Folge von der beklagten Partei für den Fall der Auflösung des zwischen der beklagten Partei und der Milan B. geschlossenen Kaufvertrages vertraglich zugesichert worden sei, daß das Restaurantobjekt ihm oder der Schloß G. Verwaltungs-GesmbH so verkauft oder übertragen wird, daß er den Kaufpreis bzw. den wirtschaftlichen Gegenwert des Objektes lukrieren kann. Die beklagte Partei hat nie bestritten bzw entgegenstehende Feststellungen vermißt, daß der Kaufschilling dem Kläger in der vereinbarten Form nicht zugezählt worden ist; andernfalls hätte ja auch die Milan B. GesmbH ihr Eigentumsrecht verbüchern können und nicht das Restaurant der Beklagten wieder zurückverkauft. Aus dem klägerischen Vorbringen ist aber andererseits abzuleiten, daß für den Fall, daß ihm der Kaufpreis doch auf eine andere Art als durch Überweisung des Kaufschillings von der Milan B. GesmbH zugekommen sein sollte, die beklagte Partei nicht mehr zur Einhaltung der vom Kläger behaupteten Zusagen verpflichtet gewesen wäre. Den Nachweis, daß dem Kläger der Kaufpreis auf eine andere Weise als durch Überweisung des Kaufschillings zugekommen sei, hätte, vom bisherigen Verfahrensstand ausgehend, aber die beklagte Partei führen müssen, weil es sich dabei um eine anspruchsvernichtende Einwendung handelt. Aus der Nichtbekämpfung der zitierten Feststellung des Erstgerichtes durch den Kläger kann daher nicht abgeleitet werden, daß der Kläger etwa auf andere Weise als durch die Überweisung des Kaufschillings Zuwendungen von der Milan B. GesmbH erhalten hat, ganz abgesehen davon, daß mit der erfolgten Nichtfeststellung überhaupt offen blieb, wer durch Gegenverrechnungen einen Vorteil erhalten hat, da ein solcher grundsätzlich auch der beklagten Partei erwachsen sein könnte. Die unterlassenes Absprache über die Mängel- und Beweisrüge durch das Berufungsgericht läßt daher mangels einer ausreichenden Tatsachengrundlage keine abschließende rechtliche Beurteilung zu und begründet einen Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens, der zur Aufhebung des Berufungsurteiles führt. Die vom Kläger gestellten Begehren können von seinem Vorbringen her beurteilt nicht von vornherein als aussichtslos beurteilt werden. Nach dem bisherigen Verfahrensstand erscheint es zwar zweifelhaft, daß der Kläger mit seinem Hauptbegehren erfolgreich sein kann, weil er bisher noch keine auf seine Person zielende Zusage bewiesen hat und aus dem bisherigen Beweisverfahren nur hervorgeht, daß, falls die Rechtsgültigkeit der behaupteten Vereinbarungen mit der beklagten Partei als erwiesen angenommen werden, diese nur die Schloß G. Verwaltungs-GesmbH betreffen. Ähnliches gilt für das zweite Eventualbegehren, das nur eine Variante des Hauptbegehrens darstellt. Anders verhält es sich aber mit dem ersten Eventualbegehren. Nach dem Rückkauf des Restaurantobjektes durch die beklagte Partei von der Milan B. GesmbH konnte der Kläger von der letzteren auch keinen Kaufpreis mehr erhalten. Dieses Eventualbegehren ist auch nicht verjährt, weil der Rückkauf am 4.7.1990 erfolgte und das Eventualbegehren vom Kläger mit dem im September 1991 bei Gericht überreichten Schriftsatz ON 12 erhoben wurde, der in der Folge verlesen wurde.

Den Vorinstanzen war es nicht möglich, sich einen Durchblick durch die vielfältigen Versuche der Auflösung des abgeschlossenen Kaufvertrages der beklagten Partei mit der Milan B. GesmbH über das Restaurant und über die Schaffung einer gleichwertigen Ersatzlage zugunsten des Klägers zu verschaffen, bei der der Kläger entweder das Wohnungseigentum am Restaurantobjekt oder dessen Kaufpreis erhalten sollte. Für alle diese Behauptungen ist der Kläger beweispflichtig. Einen Beweis für die klägerische Version stellen unter anderem die Beilage ./W und /C dar. Die dort behandelten Vorgänge lassen unabhängig von der Würdigung durch die Vorinstanzen aber keine Feststellung im Sinne des klägerischen Vorbringens bzw keine daraus abzuleitende rechtliche Folgerung zu, daß die beklagte Partei dem Kläger nach der Auflösung des Kaufvertrages mit der Milan B. GesmbH die Liegenschaft entweder in das Eigentum oder als Verkaufsobjekt überlassen habe, vielmehr hätte es dazu weiterer ergänzender Feststellungen bedurft.

Der Inhalt der Beilagen ./C und ./W kann im Zusammenhalt mit dem Verfahren 5 Cg 212/83 des Erstgerichtes nur in Würdigung der Aussagen des Klägers und des Geschäftsführers der beklagten Partei ausgelegt werden, weil die genannten Urkunden keinen eindeutigen rechtsgeschäftlichen Willen wiedergeben. Dementsprechend kam das Erstgericht zur Auffassung, daß Franz F. die Beilage ./W deshalb unterschrieb, weil er der irrigen Auffassung war, daß diese ihn ohnedies nicht binde und weil er den Kläger loswerden wolle. Allerdings kann nicht verkannt werden, daß die Beilage ./W im Zusammenhalt mit einer (zeitlich davorliegenden) Aufhebung der Kaufvereinbarung der Beklagten mit der Milan B. GesmbH (Beilage ./C) steht - sieht man von den in der Beilage ./W gebrauchten Einschränkungen ("Kenntnisstand der Unterfertigten", "ohne Präjudizierung", "unter Ausschluß jeglicher Haftung" und "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht") ab, und ihr eine Wissenserklärung des Franz F. zu entnehmen ist, die einen Hinweis auf eine Vertragsbereitschaft der beklagten Partei im Sinne der klägerischen Behauptungen darstellt. Das Erstgericht hat aber eine rechtsverbindliche Vereinbarung über die Restaurantliegenschaft deshalb vom Vereinbarungsinhalt der Beilage ./W mit der - ausdrücklich bekämpften! - Begründung ausgenommen, weil es Franz F. nicht aufgefallen sei, daß die Beilage ./W auch die der Milan B. GesmbH verkauften Objekte mitumfaßt hat. Allerdings blieb auch unaufgeklärt, warum es der Kläger unterlassen hat, mit der ihm eingeräumten Möglichkeit der Einverleibung seines Eigentumsrechtes aufgrund der ihm gewährten Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung des Restaurantobjektes Gebrauch zu machen.

Vor einer abschließenden rechtlichen Beurteilung wird sohin das Berufungsgericht über die Mängel- und Beweisrüge des Klägers abzusprechen haben.

Aus den dargelegten Gründen war der Revision Folge zu geben und die Berufungsentscheidung aufzuheben.

Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.

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