The AI workspace for legal professionals
- Legal research with access to more than 1 million sources
- Document automation
- Matter management
- Hosted in the EU and Switzerland
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
The AI workspace for legal professionals
Try it free for 14 days (10 questions/day during trial)
10ObS61/97m•OGH 10ObS61/97m
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Becke (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wilhelm M*****, vertreten durch Dr.Robert Galler, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15.Oktober 1996, GZ 12 Rs 185/96d-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22. April 1996, GZ 20 Cgs 326/94b-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Soweit der Revisionswerber, der als Zweitberuf (neben seiner Tätigkeit als Unteroffizier beim Bundesheer) hauptsächlich an Wochenenden und in seiner Urlaubszeit als "Ausfahrer" tätig war, argumentiert, das Berufungsgericht habe die (notorische) Tatsache unberücksichtigt gelassen, daß er - entgegen dem von den Vorinstanzen zugrundegelegten medizinsichen Leistungskalkül - für Arbeiten unter verstärkter Streßbelastung (gemeint: Zeit- und Überstundendruck) - offenbar generell - ungeeignet sei, entfernt er sich von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Danach ist ihm das (berufsmäßige) Lenken von Kraftfahrzeugen und Lastkraftwagen weiterhin möglich; er kann auch Streßbelastungen bis zu 10 Minuten alle zwei Stunden bei solchen Tätigkeiten standhalten; auch sind ihm Arbeitszeiten jedenfalls von 8 Stunden mit den üblichen Unterbrechungen ohne weitere Einschränkungen zumutbar.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.