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8Ob24/97f•OGH 8Ob24/97f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Thomas B*****, vertreten durch Dr.Gernot Nachtnebel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) K***** OHG,
2. ) Robert H*****, und 3.) Peter H*****, sämtliche vertreten durch Dr.Widter Mayerhauser, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen S 173.509,96 sA und Räumung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 16.Oktober 1996, GZ 40 R 578/96p-14, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung liegt auch bei einem Wechsel aller Gesellschafter einer Personengesellschaft, an die die Räumlichkeit zur geschäftlichen Betätigung vermietet wurde, keine Unternehmensveräußerung iSd § 12 Abs 3 MRG (aF) vor; der Vermieter muß mit einem derartigen Gesellschafterwechsel rechnen (MietSlg 39.291 f, 41.235, 43.176 ua).
Es ist daher gleichgültig, ob die neuen Gesellschafter vorrangig die Geschäftsanteile der OHG oder das von ihr betriebene Unternehmen kaufen wollten; wählten sie den "unschädlichen" Gesellschafterwechsel anstatt das Unternehmen als solches zu kaufen, liegt dies im Rahmen ihrer zulässigen Gestaltungsfreiheit (so ausdrücklich MietSlg 41.235).
Die vom Kläger zitierten Entscheidungen betreffen andere Fallgestaltungen, insbesondere die Einbringung des Unternehmens als Sacheinlage in ein anderes Unternehmen.
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