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4Fs501/97•OGH 4Fs501/97
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden, durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dr. Georg K*****, über die Fristsetzungsanträge des Betroffenen in den Rekursverfahren des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, 44 R 891/96x und 44 R 396/96b, den
Beschluß
gefaßt:
Die Fristsetzungsanträge werden abgewiesen.
Begründung:
Der Betroffene erhob am 23.11.1995 gegen die sitzungspolizeiliche Maßnahme des Bezirksgerichtes Donaustadt vom 10.11.1995, ON 207, Rekurs. Am 15.2.1996 beantragte er, das Oberlandesgericht Wien solle dem Rekursgericht eine Frist von 14 Tagen für die Entscheidung setzen (6 Fs 64/96a).
Gegen den Beschluß des Bezirksgerichts Donaustadt vom 26.2.1996, ON 227, erhob der Betroffene am 15.3.1996 Rekurs. Am 24.4.1996 stellte er den Antrag, das Oberlandesgericht Wien solle dem Rekursgericht eine "angemessene Frist von einem Tag" zur Entscheidung über den Rekurs setzen (6 Fs 63/96d).
Das Rekursgericht entschied über beide Rekurse am 23.10.1996. Am 28.11.1996 langten die Fristsetzungsanträge beim Oberlandesgericht Wien ein. Dieses sprach seine Unzuständigkeit aus und überwies die Fristsetzungsanträge gemäß § 44 JN an den Obersten Gerichtshof.
Die Fristsetzungsanträge sind nicht berechtigt.
Nach ergangener Entscheidung durch das (vermeintlich) säumige Gericht ist eine Fristsetzung zwecks rascher Vornahme dieser Entscheidung nicht mehr möglich. Eine rein akademisch bedeutsame Entscheidung darüber, daß das Gericht säumig war, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Ihre zeitaufwendige Erlassung stünde auch im Widerspruch zum Beschleunigungseffekt, den der Gesetzgeber mit seiner Regelung erreichen wollte (EvBl 1992/5 mwN).
Die Fristsetzungsanträge waren daher abzuweisen.
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