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14Os16/97•OGH 14Os16/97
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wojciech R***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter Satz und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wojciech R***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. November 1996, GZ 4 b Vr 10.707/96-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wojciech R***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 zweiter Satz und § 15 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 9. Oktober 1996 in Laxenburg im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem zugleich rechtskräftig abgeurteilten Jacek Z***** als Mittäter gewerbsmäßig mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung im Urteilssatz namentlich genannten Autobesitzern durch Einbruch in ein Transportmittel Autoradios bzw Bedienungsteile eines solchen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert in sechs Angriffen weggenommen (I/1-6) und in vier Angriffen wegzunehmen versucht (II/1-4).
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 9 lit a und 10 des § 281 Abs 1 StPO, der keine Berechtigung zukommt.
Die behaupteten Feststellungsmängel zum Bereicherungsvorsatz (Z 9 lit a) und zur Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit (Z 10) haften dem angefochtenen Urteil nicht an. Das Schöffengericht hat konstatiert, daß die Täter im bewußten und gewollten Zusammenwirken fremde bewegliche Sachen, nämlich Autoradios und Bedienungsteile aus Transportmitteln durch Einbruch weggenommen bzw wegzunehmen versuchten, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei der Tatbeitrag des Beschwerdeführers darin bestand, am Tatort im PKW mit laufendem Motor zu warten, um ein rasches Wegfahren zu gewährleisten, und daß sie die Taten in der Absicht verübten, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 7, 9). Indem der Beschwerdeführer diese Feststellungen übergeht, verfehlt er den notwendigen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.
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