OGH 11Os190/96

11Os190/96Supreme CourtMar 4, 1997

Full text

OGH 11Os190/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.03.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr.Schmucker, Dr.Habl und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sprinzel als Schriftführer, in der Strafsache gegen Ernst K***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft und über die Berufungen des Angeklagten sowie des Finanzamtes Leoben als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 10. September 1996, GZ 14 Vr 162/96-13, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Kirchbacher, des Vertreters der Finanzstrafbehörde, Mag.Tscheppe, des Angeklagten und des Verteidigers Mag.Zechner, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, in seinem Strafausspruch (jedoch unter Aufrechterhaltung des Zuspruchs an die Privatbeteiligte) aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst erkannt:

Ernst K***** wird für die ihm zur Last liegenden strafbaren Handlungen, nämlich

(1) das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach

§ 33 Abs 2 lit a FinStrG und

(2) das Vergehen nach § 114 Abs 1 ASVG unter Bedachtnahme auf § 22 Abs 1 FinStrG

nach § 33 Abs 5 FinStrG

zu einer Geldstrafe in der Höhe von 700.000 S (in Worten: siebenhunderttausend S), im Uneinbringlichkeitsfall dreieinhalb Monate Ersatzfreiheitsstrafe sowie nach § 114 Abs 1 ASVG unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt, wobei die Höhe eines Tagessatzes mit 40 S (in Worten: vierzig S) bemessen wird.

Mit ihren Berufungen werden das Finanzamt Leoben und der Angeklagte auf die Strafneubemessung verwiesen.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst K***** des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG (1) und des Vergehens nach § 114 Abs 1 ASVG (2) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Leoben und Trofaiach

(zu 1) als Geschäftsführer der Firma Ernst K***** GmbH für die Monate Juli bis Dezember 1993, Februar bis Dezember 1994 und Jänner bis Februar 1995 vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen in der Höhe von 3,651.508 S bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß gehalten sowie

(zu 2) in der Zeit von Juni bis Oktober 1995 als Dienstgeber die Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung in der Höhe von 356.423,04 S einbehalten und dem berechtigten Sozialversicherungsträger, nämlich der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse, vorsätzlich vorenthalten.

Das Schöffengericht verhängte hiefür über Ernst K***** "nach dem § 33 Abs 5 FinStrG unter Bedachtnahme auf § 22 FinStrG und § 114 ASVG" eine Geldstrafe in der Höhe von 600.000 S, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von dreieinhalb Monaten.

Diesen Strafausspruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit einer auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der Berechtigung zukommt.

Nach § 22 Abs 1 FinStrG sind über einen Täter, der Finanzvergehen und strafbare Handlungen anderer Art begangen hat, über die vom Gericht gleichzeitig erkannt wird, die Strafen für die Finanzvergehen nach Maßgabe des § 21 FinStrG gesondert von den Strafen für die anderen strafbaren Handlungen zu verhängen. Der Ausspruch einer einheitlichen Strafe für das dem Angeklagten vorgeworfene Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG und das Vergehen nach § 114 Abs 1 ASVG verstößt gegen diese zwingende - vom Erstgericht zwar zitierte, aber tatsächlich nicht angewendete - Bestimmung; der Gerichtshof hat daher seine Strafbefugnis überschritten, weshalb Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO vorliegt.

Der Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher Folge zu geben und das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Strafausspruch aufzuheben.

Bei der dadurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend bezüglich beider Delikte keinen Umstand, als mildernd hinsichtlich beider strafbarer Handlungen den bisher ordentlichen Lebenswandel und das reumütige Geständnis, in bezug auf das Finanzvergehen überdies die Selbstanzeige.

Unter Abwägung dieser Strafzumessungsgründe sowie unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Strafbemessung (§ 32 StGB, § 23 Abs 1 bis 3 FinStrG) sowie bei Bedacht auf die nach Lage des Falls bezüglich des Finanzvergehens mögliche Strafobergrenze von mehr als 7,3 Millionen Schilling und den Umstand, daß der Angeklagte seit der Selbstanzeige bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der GmbH keinerlei Schadensgutmachung geleistet hat, erweist sich eine Geldstrafe in Höhe von 700.000 S, an deren Stelle für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von dreieinhalb Monaten tritt, als tätergerecht und schuldangemessen. Hinsichtlich des Vergehens nach § 114 Abs 1 ASVG war unter Anwendung des § 37 Abs 1 StGB eine Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Tagen schuldangemessen, wobei die Höhe des einzelnen Tagessatzes von 40 S den bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten entspricht.

Zur Erzielung der spezialpräventiv erforderlichen Effektivität der Strafe sowie aus generalpräventiven Erwägungen (Bewirkung fühlbarer Folgen von Steuerunehrlichkeit, Hintanhaltung einer Bagatellisierung der Nichtabfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen) waren fallbezogen die Voraussetzungen für die bedingte Nachsicht der beiden Geldstrafen nicht gegeben.

Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und das Finanzamt Leoben auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.

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