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6Ob10/97g•OGH 6Ob10/97g
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 1.Jänner 1996 verstorbenen Pensionistin Anna P*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der ehemaligen einstweiligen Sachwalterin Eva C*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 20.November 1996, GZ 45 R 1034/96h-18, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 15. Oktober 1996, GZ 5 A 34/96t-15, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Verlassenschaftsgericht hat der ehemaligen einstweiligen Sachwalterin der Verstorbenen im Rahmen von Zuweisungen bei der kridamäßigen Verteilung der Aktiva des überschuldeten Nachlasses den angemeldeten Belohnungsanspruch von 15.000 S zugewiesen.
Über Rekurs einer Gläubigerin änderte das Rekursgericht diese Entscheidung dahin ab, daß vom Belohnungsanspruch der Sachwalterin nur ein Teilbetrag von 8.000 S zugewiesen (infolge Anerkennung dieses Betrages als bevorrechtete Forderung) und das Mehrbegehren von 7.000 S abgewiesen wurde.
Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Sachwalterin mit dem Abänderungsantrag, daß (zumindest) ein weiterer Betrag von 1.700 S zugewiesen werde.
Der Revisionsrekurs ist absolut unzulässig. Gemäß § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG ist ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt.
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