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1Nd20/96•OGH 1Nd20/96
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "R*****" *****Handelsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Taussig und Dr.Arno Brauneis, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 29.833,20 S sA, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden
Beschluß
gefaßt:
Zur Verhandlung und Entscheidung wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz als zuständig bestimmt.
Begründung:
Die klagende Partei leitet aus einer Kostenentscheidung eines mit Zivilsachen befaßten Senats des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht Amtshaftungsansprüche ab, sodaß zwar die ausschließliche Zuständigkeit des angerufenen Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien gemäß § 9 Abs 1 AHG besteht, jedoch auch die im § 9 Abs 4 AHG umschriebenen Voraussetzungen für die Bestimmung eines anderen Gerichts vorliegen. Es ist daher ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Wien befindliches Landesgericht als zuständig zu bestimmen.
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