AUSL EGMR Bsw22009/93

Bsw22009/93Other CourtFeb 25, 1997

Full text

AUSL EGMR Bsw22009/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.02.1997

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Z. gegen Finnland, Urteil vom 25.2.1997, Bsw. 22009/93.

Spruch

Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK - Bekanntgabe medinzinischer Daten in einem Strafverfahren.

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Pflicht der Ärzte des Bf., als Zeugen auszusagen (8:1 Stimmen).

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Beschlagnahme medizinischer Unterlagen (8:1 Stimmen).

Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Veröffentlichung der Gerichtsakten (einstimmig).

Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Veröffentlichung des Urteils (einstimmig).

Keine gesonderte Prüfung von Art. 13 EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. war mit X. verheiratet, ihre Ehe wurde im September 1995 geschieden, beide sind HIV-Positiv. Zwischen Dezember 1991 und September 1992 beging X. zahlreiche Sexualverbrechen. Er wusste seit 19. März 1992 von seiner HIV-Infektion und setzte einige seiner Opfer wissentlich der Gefahr einer Ansteckung aus.

Im Strafverfahren gegen X. machte die Bf. von ihrem Zeugnisentschlagungsrecht Gebrauch und sagte daher vor Gericht nicht aus. Als Folge davon wurden die die Bf. behandelnden Ärzte und Psychiater gegen ihren Willen zur Zeugenaussage verhalten. Außerdem wurden während einer Hausdurchsuchung im Krankenhaus medizinische Unterlagen über X. und die Bf. beschlagnahmt und den Ermittlungsakten beigefügt.

Am 19. Mai 1993 wurde X. wegen versuchten Totschlags und wegen Vergewaltigung verurteilt. Obwohl die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfanden, wurde in der Presse darüber berichtet. Das Gericht ordnete an, das Urteil samt den Akten für die nächsten 10 Jahre unter Verschluss zu halten. Die Anträge von X. und seinen Opfern, diesen Zeitraum von 10 Jahren zu verlängern, wurden nicht berücksichtigt, eine Kurzfassung des Urteils veröffentlicht. Im Rechtsmittelverfahren wurde dem Antrag auf Verlängerung der Frist abermals nicht stattgegeben. Dem Urteil des Berufungsgerichtes waren die Namen der Bf. und des X. sowie nähere Ausführungen über die Umstände ihrer HIV-Infektion zu entnehmen. Über dieses Urteil wurde ausführlich in der Presse berichtet. Ein weiteres Rechtsmittelgericht setzte das Jahr 2002 für die Veröffentlichung der Gerichtsakten fest.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behauptet:

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