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Bsw20060/92•AUSL EGMR Bsw20060/92
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Van Raalte gegen die Niederlande, Urteil vom 21.2.1997, Bsw. 20060/92.
Art. 14 EMRK, Art. 1 1. ZP EMRK - Geschlechterspezifische Ungleichbehandlung im Steuerrecht.
Verletzung von Art. 14 EMRK iVm. Art. 1 1. ZP EMRK (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist 1924 geboren, alleinstehend und kinderlos. Im September 1987 bekam er eine Steuervorschreibung für das Jahr 1985. Diese stützte sich ua. auf Beitragsregelungen nach dem "Gesetz über allgemeine Kinderfreibeträge". Danach sind unverheiratete, kinderlose Frauen über 45, im Gegensatz zu unverheirateten, kinderlosen Männern desselben Alters, von der aus diesem Gesetz erwachsenden Beitragspflicht befreit.
Der Bf. fühlte sich diskriminiert und beschwerte sich beim Leiter des zuständigen Finanzamtes. Dieser wies sein Begehren ab. Ein Rechtsmittel, das er Ende 1987 vor dem Steuersenat des Amsterdamer Berufungsgerichtes einbrachte, blieb erfolglos. Der Bf. rügte schließlich die betreffende gesetzliche Regelung vor dem Höchstgericht. Dieses wies das Rechtsmittel 1991 zurück, da die Regelung bereits mit Wirkung ab 1989 aufgehoben worden war.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 1 1.ZP EMRK (Recht auf Achtung des Eigentums) und von Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot), da er sich auf Grund seines Geschlechtes ungleich behandelt fühlte. Die unterschiedliche Behandlung von unverheirateten, kinderlosen Männern und Frauen über 45 wurde von der nl. Reg. damit gerechtfertigt, dass Frauen, die in diesem Alter noch kinderlos sind, es mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auch bleiben werden. Dies würde hingegen nicht auf gleichaltrige, unverheiratete und kinderlose Männer zutreffen.
Die vorgebrachten Argumente für eine ungleiche Behandlung können nicht überzeugen:
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