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1Nd1/97•OGH 1Nd1/97
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Maria G*****, gegen die Republik Österreich wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, den
Beschluß
gefaßt:
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung in dem sich danach allenfalls anschließenden Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Linz bestimmt.
Begründung:
Die Antragstellerin leitet aus Entscheidungen des Landesgerichts Innsbruck bzw des Oberlandesgerichts Innsbruck, insbesondere über die Eröffnung des Konkurses über ihr Vermögen, Amtshaftungsansprüche ab. Es ist daher ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Innsbruck befindliches Landesgericht gemäß § 9 Abs 4 AHG zu bestimmen.
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