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12Os184/96•OGH 12Os184/96
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Torpier als Schriftführer, in der Strafsache gegen Walter G***** und Roswitha K***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Privatanklägers Franz Josef K***** gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 21. November 1996, GZ 12 Os 130/96-4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde eine "Grundrechtsbeschwerde" des im Verfahren AZ 4 U 22/96 des Bezirksgerichtes für Strafsachen Graz als Anzeiger aufgetretenen Franz Josef K***** als unzulässig zurückgewiesen.
Da nach dem Gesetz ein weiterer Rechtszug gegen oberstgerichtliche Entscheidungen nicht vorgesehen ist, war auch die nunmehr unter der Bezeichnung "Einspruch" erhobene sinngemäße Beschwerde des Anzeigers zurückzuweisen.
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