OGH 12Os178/96

12Os178/96Supreme CourtFeb 13, 1997

Full text

OGH 12Os178/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Februar 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Torpier als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz O***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 3, 148 zweiter Satz StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18.September 1996, GZ 8 b Vr 1530/96-83, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Franz Gerhard O***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 zweiter Fall, Abs 3, 148 zweiter Satz StGB schuldig erkannt. Demnach hat er in der Zeit vom 27. Dezember 1993 bis 20.Februar 1995 in Wien gewerbsmäßig mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung Berechtigte der Creditanstalt-Bankverein durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung verfälschter Beweismittel, nämlich Kopien vollständig ausgefüllter, von ihm bzw Mitzeichnungsberechtigten unterfertigter, durch Abänderung von Kontonummern bzw Belegaustausch inhaltlich manipulierter Sammelüberweisungsaufträge, in zehn Angriffen zur Überweisung von Geldbeträgen in der Gesamtsumme von 7,465.040,80 S auf ein seinem Zugriff unterlegenes Konto, sohin zu Handlungen verleitet, durch die die Firma S*****-Vertriebs-GesmbH um den bezeichneten Gesamtbetrag an ihrem Vermögen geschädigt wurde.

Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der die Mängelrüge (Z 5) einleitende und zur Subsumtionsrüge (Z 10) wiederholte Einwand, hinsichtlich der subjektiven Grundlagen gewerbsmäßigen schweren Betruges sei den Urteilsgründen lediglich eine Wiederholung des Gesetzeswortlauts ohne faßbares Tatsachen- und Begründungssubstrat zu entnehmen, läßt die gerade dazu eingehenden erstgerichtlichen Ausführungen (US 6, 10 und 11) im Zusammenhang mit dem Urteilsspruch und den (objektiv unbestrittenen) Modalitäten der durch verfälschte Sammelüberweisungsaufträge sinnfällig dolos ausgerichteten Umbuchungsmanipulationen, die in insgesamt zehn Teilakten Einzelbeträge von rund 247.000 S bis zu 1,467.000 S zum Gegenstand hatten, unberücksichtigt. Da sich das Erstgericht dabei insbesondere auch zur qualifiziert gewerbsmäßigen Tatbegehung ausdrücklich auf die - vor allem durch die Aussagen der Zeugen N***** und D***** erhärteten - fortgesetzten Manipulationen mit Sammelüberweisungen stützte (US 10), verfehlt der in Rede stehende Beschwerdeeinwand mangels umfassender Orientierung am Urteilsinhalt sowohl in der einen als auch in der anderen Richtung eine prozeßordnungsgemäße Darstellung der jeweils geltend gemachten Nichtigkeitsgründe.

Nicht anders verhält es sich aber auch mit jenen Beschwerdeeinwänden, mit denen fehlende Begründung der die inkriminierte Schadenshöhe bzw betrugsessentielle Täuschung und Bereicherung betreffenden Komponenten des Tätervorsatzes behauptet wird. Dazu genügt der Hinweis auf die vorerwähnten Passagen der Urteilsgründe, die - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - auch aus der Sicht einzelner Vorsatzkomponenten strafbaren Betruges den gesetzlichen Anforderungen an die gerichtliche Begründungspflicht voll entsprechen.

Auch der Vorwurf partieller Aktenwidrigkeit trifft nicht zu. Abgesehen davon, daß es für die strafrechtliche Beurteilung des hier in Rede stehenden Tatverhaltens als nicht entscheidend auf sich beruhen kann, ob Mitarbeiter der Firma S*****-Vertriebs-GesmbH (insbesondere der Zeuge N*****) über die (auch) Schweinezucht betreffenden Geschäftsinitiativen des Angeklagten in Rußland informiert waren oder nicht, stellte der Zeuge Michael N***** in der Hauptverhandlung vom 17.Juli 1996 unmißverständlich klar, um die vom Angeklagten veranlaßte Finanzierung des Schweinezuchtvorhabens in Rußland mit Geldmitteln aus dem Dienstgeberunternehmen nicht gewußt zu haben (279/II). Nicht anders ist aber bei - wie geboten - umfassender Beurteilung des Sinnzusammenhanges die tatrichterliche Feststellung entsprechend fehlender Mitarbeiterinformation zu verstehen (US 9), die der Beschwerdebehauptung aktenwidriger Verwertung eines Beweisergebnisses zugrundeliegt.

Eine entscheidende Tatsachen betreffende Widersprüchlichkeit liegt aber auch nicht vor, wenn im angefochtenen Urteil einerseits auf die Verfälschung von Sammelüberweisungsaufträgen (US 6), andererseits aber auf Manipulationen von bloßen Kopien der Orginalbelege abgestellt wird (US 11). Bleibt es doch für die Verwirklichung der Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB gleichgültig, ob beim Betrug verfälschte Urkunden oder andere verfälschte Beweismittel benützt wurden.

Soweit eine Problematisierung der subjektiven Betrugsgrundlagen auch aus der Sicht behaupteter materieller Feststellungsmängel zur Wissens- und Willenskomponente des Tätervorsatzes versucht wird (Z 9 lit a), erschöpft sich die Beschwerdeargumentation in einer insgesamt unsubstantiierten Aneinanderreihung vorsatzbezogener Urteilspassagen, die schon nach ihrem gesamten Sinnzusammenhang, vor allem aber in Verbindung mit den tatrichterlichen Feststellungen zu dem auf persönlichen Vermögensvorteil ausgerichteten Tatkonzept (insbes US 6), weder hinsichtlich des deliktischen Täterwillens noch in bezug auf die (bei Fallkonstellationen der in Rede stehenden Art logisch wie empirisch gar nicht wegzudenkende) Willenskomponente schlüssigen Ergänzungsbedarf erkennen lassen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).

Über die vom Angeklagten außerdem erhobene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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