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4Ob41/97a•OGH 4Ob41/97a
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elfriede B*****, vertreten durch Dr.Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert S 500.000,-) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 20. Dezember 1996, GZ 5 R 160/96b-11, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die angefochtene Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach derjenige den Bildnisschutz des § 78 UrhG nicht in Anspruch nehmen kann, der der Veröffentlichung seines Bildes zugestimmt hat. Daß aber die Klägerin der Bildveröffentlichung im Zusammenhang mit den gegen sie geltend gemachten Verdachtsgründen zugestimmt hat, blieb schon im Rekursverfahren unbestritten. Es kann daher auf 4 Ob 2203/96s und 4 Ob 2226/96y verwiesen werden.
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