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4Ob30/97h•OGH 4Ob30/97h
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Elisabeth S*****, vertreten durch Dr.Klaus Reisch und Dr.Anke Reisch, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wider die beklagte Partei Paul G*****, vertreten durch Dr.Grosch Partner, Rechtsanwälte in Kitzbühel, wegen S 179.468,78 sA und Feststellung (Streitwert S 10.000,-) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. November 1996, GZ 2 R 246/96k-26, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Geht man von den (Negativ)Feststellungen der Vorinstanzen aus, denn stellen sich die als erheblich bezeichneten Rechtsfragen nicht. Steht nicht einmal fest, daß der Beklagte die Skibindung der Klägerin eingestellt hat, dann kommt eine Haftung des Beklagten für die Verletzung der Klägerin nicht in Frage. Von einer Aktenwidrigkeit kann aber keine Rede sein, weil die Vorinstanzen die Feststellungen nicht auf Grund unrichtiger Zitierung von Beweisergebnissen, sondern auf Grund von Erwägungen zur Glaubwürdigkeit der vernommenen Personen, also infolge einer - in dritter Instanz unanfechtbaren - Beweiswürdigung, getroffen haben.
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