OGH 10ObS26/97i

10ObS26/97iSupreme CourtFeb 4, 1997

Full text

OGH 10ObS26/97i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Gabriele Griehsler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ulrike Legner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Andjelko J*****, vertreten durch Dr.Dipl.Dolm.Johann Zivic, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.September 1996, GZ 10 Rs 144/96m-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 18.Jänner 1996, GZ 10 Cgs 158/95p-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Unterlassung der stationären Durchuntersuchung des Klägers zur Abklärung von Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit zufolge psychischer Leidenszustände war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, daß auch in Sozialrechtssachen angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht mit Erfolg neuerlich geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwH uva). Dem Obersten Gerichtshof ist daher das Eingehen auf die Ausführungen der Mängelrüge, die ausschließlich die Behauptung des Vorliegens eines Verfahrensmangels zum Gegenstand haben, dessen Vorliegen das Berufungsgericht bereits für nicht gegeben erachtete, verwehrt.

In der Rechtsrüge führt der Kläger aus, seine Arbeitsfähigkeit dürfe nicht nur unter Berücksichtigung der physischen Leistungsfähigkeit beurteilt werden, es seien vielmehr auch psychische Leidenzustände zu berücksichtigen; diese bedingten jedoch seinen Ausschluß vom Arbeitsmarkt. Dem ist entgegenzuhalten, daß im Verfahren erster Instanz nicht nur eine chirurgisch-orthopädische Begutachtung erfolgte, sondern auch ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet der Neurologie und Psychiatrie beigezogen wurde, dem die Ergebnisse eines vom Erstgericht veranlaßten Psycho- und Arbeitstestes zur Verfügung standen. Die Frage, ob psychische Leidenszustände bestehen, wurde daher sehr wohl geprüft, ohne daß sich Einschränkungen ergeben hätten, die über das festgestellte Leistungskalkül hinausgingen. Soweit der Kläger in der Revision geltend macht, aus psychischen Gründen nicht in der Lage zu sein, einer Beschäftigung nachzugehen, läßt er die für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Vorinstanzen außer Acht. Die Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt; eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichtes ist soweit ausgeschlossen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.

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