OGH 2Nd2/97

2Nd2/97Supreme CourtFeb 3, 1997

Full text

OGH 2Nd2/97

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut P*****, vertreten durch Gruner Pohle Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs, 1030 Wien, Schwarzenbergplatz 7, vertreten durch Dr.Peter Paul Wolf und Mag.Rainer Rienmüller, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 12.925,-- sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Delegierungsantrag wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Am 11.März 1996 ereignete sich im Gemeindegebiet von Kirchberg in Tirol ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger und nach den Klagsbehauptungen ein bei der deutschen Beamtenversicherungs-AG haftpflichtversicherter PKW beteiligt waren. Der Kläger nimmt die beklagte Partei mit der Behauptung in Anspruch, der Lenker des deutschen PKW sei aus Unaufmerksamkeit auf einer leicht abschüssigen Stelle zurückgerollt und habe das Klagsfahrzeug beschädigt. Er berief sich zum Beweis seines Vorbringens auf seine Einvernahme.

Die beklagte Partei bestritt in ihrem Einspruch gegen den erlassenen Zahlungsbefehl das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach, ohne weiteres Vorbringen zu erstatten.

Gleichzeitig beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Hopfgarten, in dessen Sprengel sich der Unfallsort befindet. Sie führte aus, der Unfall habe sich an einer leicht bergauf führenden Straßenstelle ereignet. Ein Ortsaugenschein über die Unfallsörtlichkeit werde zu einer wesentlichen Verkürzung des Verfahrens beitragen.

Der Kläger sprach sich gegen eine Delegierung an das Bezirksgericht Hopfgarten aus.

Das Erstgericht gab hiezu keine Stellungnahme ab.

Der Delegierungsantrag ist nicht gerechtfertigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung obliegt dem Oberlandesgericht innerhalb seines Sprengels, außerhalb desselben dem Obersten Gerichtshof (§ 31 Abs 2 JN). Im allgemeinen sprechen zwar Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete (2 Nd 8/93 uva). Der vorliegende Fall ist aber dadurch gekennzeichnet, daß der Kläger seinen Wohnsitz in Wien hat, die Vernehmung von im Sprengel des Bezirksgerichtes Hopfgarten wohnenden Zeugen gar nicht beantragt wurde und auch die Durchführung eines Ortsaugenscheines, der ebenfalls nicht beantragt wurde, nicht unbedingt erforderlich erscheint. Ein Widerspruch zwischen den Klagsbehauptungen und dem im Delegierungsantrag enthaltenen Vorbringen über die örtlichen Verhältnisse läßt sich nämlich nicht ersehen.

Da sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit der beantragten Delegierung nicht eindeutig zugunsten beider Parteien lösen läßt und der Kläger der Delegierung widersprochen hat, war die Delegierung abzulehnen (EFSlg 69.712 ua).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.