OGH 7Ob2428/96a

7Ob2428/96aSupreme CourtJan 29, 1997

Full text

OGH 7Ob2428/96a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 12.Februar 1994 verstorbenen Willy V***** infolge Revisionsrekurses des Dr.Manfred Schreiber, öffentlicher Notar, Wien 19., Döblinger Hauptstraße 7, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 2.Oktober 1996, GZ 45 R 199/96i-74, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 29. Jänner 1996, GZ 2 A 87/94x-51, behoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Rekursbeantwortung der Finanzprokuratur wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Verstorbene setzte in seinem Testament vom 7./8.11.1989 seine Gattin Helga V***** zur Universalerbin ein und bedachte seinen Bruder mit seiner Eigentumswohnung in Wien samt Inventar in Form eines Legates. Sollte seine Frau zur gleichen Zeit wie er aus dem Leben scheiden, so wolle er dem Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes 2 Mill.S (im Safe der BAWAG Rauchgasse Nr.109) mit diversen Auflagen vermachen. Im Testament wird weiter ausgeführt:

"Meine Frau Helga V***** ist bei Übernahme meines Erbes verpflichtet, in ihrem unwiderrufbaren Testament diese Widmung von öS zwei Millionen für das Dokumentationsarchiv des Österreichischen Widerstandes für die erwähnte Stiftung einzuschließen". Im ebenfalls unterfertigten Nachsatz des Testamentes heißt es: Dieses Testament bezieht sich nur über meinen Nachlaß in Österreich.

Helga V***** hat zum Nachlaß eine bedingte Erbserklärung aufgrund des Testaments abgegeben (AS 27 in ON 8). Der erblasserische Bruder hat bisher nur Stellungnahmen, aber keine Erklärung abgegeben. Im vom Gerichtskommissär errichteten Inventar wurde das umfangreiche schweizerische Kapitalvermögen des Verstorbenen miteinbezogen. Das im Testament erwähnte Vermögen im Safe der BAWAG in der Rauchgasse 109 wurde vom Gerichtskommissär nicht vorgefunden. Das Inventar wurde vom Gericht mit einem Reinnachlaß von S 2,885.658,96 angenommen (ON 26).

Da der Bruder des Erblassers der Einantwortung des schweizerischen Vermögens an die erblasserische Witwe widersprach, bestellte das Erstgericht den Notar Dr.Manfred Schreiber gemäß § 77 Z 4 AußStrG zum Stiftungskurator und trug ihm einen Übernahmsbericht bzw. eine Antragstellung bezüglich der Sicherung der Vermögensansprüche der Stiftung auf. Es begründete seine Entscheidung damit, daß hinsichtlich der Fälligkeit und der Dotierungsquellen für die vom Verstorbenen eingesetzte Stiftung zwischen der erblasserischen Witwe und dem erblasserischen Bruder Differenzen bestünden und daß zur Absicherung der Ansprüche aus der genannten Stiftung die Bestellung eines Kollisionskurators erforderlich sei.

Dem gegen diese Entscheidung von der Finanzprokuratur erhobenen Rekurs gab die zweite Instanz mit dem angefochtenen Beschluß Folge; sie behob die Bestellung Dris.Schreiber zum Kurator nach § 77 Abs.4 AußStrG ersatzlos. Das Rekursgericht bewertete den Entscheidungsgegenstand als mit S 50.000,-- übersteigend und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig. Nach dem zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung in Geltung stehenden Bundesstiftungs- und Fondsgesetz BGBl 1975/11 sei laut § 7 leg. cit. die Vertretung aller Stiftungen durch die Finanzprokuratur zwingend angeordnet worden. Nach § 1 leg. cit. finde diese Norm auf alle Stiftungen Anwendung, deren Vermögen durch privatrechtlichen Widmungsakt zur Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Aufgaben bestimmt sei. Die vom Erblasser verfügte Widmung entsprechender Geldmittel entspreche dieser Gesetzesbestimmung. Es sei daher nicht § 77 Z 4 AußStrG, sondern die zitierte Bestimmung des Bundesstiftungs- und Fondsgesetzes zur Vertretung der zu gründenden Stiftung heranzuziehen.

Der gegen diese Entscheidung von Dr.Manfred Schreiber erhobene Rekurs ist nicht berechtigt.

Die der Witwe auferlegte Stiftungsgründung stellt sich inhaltlich als uneigentliches Substitutionslegat dar (vgl Welser in Rummel ABGB2 Rz 4 zu § 652).

Mit seinem Rechtsmittel bekämpft Dr.Manfred Schreiber vor allem die

Rekurslegitimation der Finanzprokuratur. Diese Legitimation ergibt

sich jedoch unzweifelhaft aus § 1 Abs 3 ProkG (wonach die Prokuratur

unter anderem berufen ist, zum Schutz öffentlicher Interessen vor

allen Gerichten und Verwaltungsbehörden einzuschreiten, wenn ... die

Dringlichkeit des Falles ihr sofortiges Einschreiten erfordert, wobei

dies insbesondere für die Sicherung ... von frommen [gemeinnützigen]

Zuwendungen von Todes wegen gilt) iVm § 6 Abs 1 und § 7 Abs 4 Z 1 des

BG BGBl 11/1975 (§ 6 Abs 1: "Bei Stiftungen von Todes wegen hat das

Verlassenschaftsgericht von der letztwilligen Anordnung die

Finanzprokuratur zu verständigen; dieser obliegen ... die Vertretung

der Stiftung bis zur Bestellung eines Stiftungskurators"; § 7 Abs 4 Z 1: "Dem Stiftungskurator obliegen nachstehende Aufgaben: 1. die Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Vertretung der Stiftung, sofern diese nicht der Finanzprokuratur obliegt") sowie in Verbindung mit den Entscheidungen EvBl 1972/183 und 351 (Rekursrecht des Nachlegatars im Abhandlungsverfahren, soweit eine Verfügung sein Vermächtnis betrifft). Da offensichtlich ein Nachlegat vorliegt - wie bereits ausgeführt wurde -, die Stiftung daher noch nicht existent ist, bedarf es auch keines Stiftungskurators; vertretungsbefugt ist jedenfalls die Finanzprokuratur.

Im übrigen ist der Revisionsrekurswerber auf die zutreffenden Ausführungen der zweiten Instanz zu verweisen, denen er nichts Stichhältiges entgegenzusetzen vermag (§ 510 Abs 3 ZPO, § 16 Abs 3 AußStrG).

Ob von der erblasserischen Witwe die ererbten Vermögenswerte zu einer Stiftungsgründung herangezogen werden, obliegt ihrem Willen. Ein Kollisionsfall ist nicht gegeben.

Da im vorliegenden Fall keine Rekursbeantwortung vorgesehen ist, war die von der Finanzprokuratur erstattete Rechtsmittelgegenschrift als unzulässig zurückzuweisen.

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