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Bsw23078/93•AUSL EGMR Bsw23078/93
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer, Beschwerdesache Bouchelkia gegen Frankreich, Urteil vom 29.1.1997, Bsw. 23078/93.
Art. 8 EMRK - Ausweisung und Recht auf Familienleben.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (8:1 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf., ein Algerier kam im Alter von zwei Jahren zu seiner Familie nach Frankreich. Mit 17 Jahren wurde er wegen räuberischen Diebstahls verurteilt. Nach seiner vorzeitigen Entlassung wurde er aufgrund einer Ausweisungsentscheidung vom 11.6.1990 nach Algerien abgeschoben. Dagegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos. Zwei Jahre später reiste der Bf. illegal nach Frankreich ein. Er anerkannte die Vaterschaft über das Kind seiner Lebensgefährtin, die er auch später geheiratet hat. Er wurde erneut verurteilt, ferner ein Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren gegen ihn erlassen, das jedoch von der Rechtsmittelinstanz aufgehoben wurde. 1996 wurde der Bf. in Schubhaft genommen und wegen Nichtbefolgung des Ausweisungsbescheides vom 11.6.1990 verurteilt. Der Fall wurde kurz davor von der Kms. beim GH anhängig gemacht, die Urteilsverkündung bis zur Entscheidung des GH aufgeschoben.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben): Die Ausweisungsentscheidung vom 11.6.1990 wurde einige Tage danach vollzogen. Zu diesem Zeitpunkt war der Bf. alleinstehend und ohne Kinder, lebte jedoch seit seinem zweiten Lebensjahr bei seiner Familie in Frankreich. Somit ist die Abschiebung ein Eingriff in sein Recht auf Privat- und Familienleben. Dieser war gesetzlich vorgesehen und verfolgte ein legitimes Ziel, nämlich die Verteidigung der Ordnung und die Verhinderung von strafbaren Handlungen. Zu prüfen ist, ob dieser Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war: Zum Zeitpunkt der Abschiebung war der Bf. 22 Jahre alt, alleinstehend und ohne Kinder. Er hatte insb. eine starke Bindung zu Algerien, dessen Staatsangehöriger er ist und wo nahe Verwandte leben. Wesentlich für die Ausweisungsentscheidung war der Umstand, dass er wegen räuberischen Diebstahls verurteilt worden war. Die Tatsache, dass er eine Familie gegründet hat - jedoch erst nachdem die Ausweisungsentscheidung erfolgt war und zu einem Zeitpunkt, als er sich illegal in Frankreich aufgehalten hat - lassen a posteriori weder die Ausweisungsentscheidung noch die Abschiebung als nicht notwendig erscheinen. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (8:1 Stimmen).
Anm: Die Kms. hatte in ihrem Ber. v. 6.9.1995 (= NL 1996/1/8) keine Verletzung von Art. 8 EMRK festgestellt (9:4 Stimmen).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 19.1.1997, Bsw. 23078/93, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 20) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format): www.menschenrechte.ac.at/orig/97_1/Bouchelkia.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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