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7Ob2313/96i•OGH 7Ob2313/96i
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Josef P*****, vertreten durch Dr.Christoph Schneider und Dr.Thomas Zelger, Rechtsanwälte in Kufstein, gegen die beklagte Partei Georg B*****, vertreten durch Dr.Siegfried Dillersberger und Dr.Helmut Atzl, Rechtsanwälte in Kufstein, wegen Unterlassung und S 1.030,-- sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 26.Juni 1996, GZ 4 R 191/96h-15, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Kufstein vom 13. Dezember 1995, GZ 5 C 243/95t-8, teilweise bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das Urteil des Gerichtes zweiter Instanz wird im angefochtenen Umfang dahin abgeändert, daß das Urteil des Erstgerichtes zur Gänze wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 108 GB N***** mit dem Grundstück Nr 1901/2, 1901/3 und 1904/3, sowie Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 37 GB N***** mit dem Grundstück Nr 102/2. Der Beklagte ist Eigentümer der Liegenschaft EZ 1 GB N*****, zu der unter anderem die Grundstücke Nr 101 und 2118 gehören. Zu dem auf dem Grundstück Nr 102/2 errichteten Haus besteht bereits seit den 50iger Jahren ein Zufahrtsrecht über die Wegparzelle Nr 2118. Anläßlich der Errichtung einer großen Garage sowie eines Parkplatzes und einer überdachten Fläche durch den Kläger auf dem Grundstück Nr 1904/3 räumte der Beklagte dem Kläger auch zum Zweck der Benützung der Garage ein Geh- und Fahrtrecht über den Weg Nr 2118 ein. Der Kläger betrieb damals einen Getränkehandel auf seiner Liegenschaft. Als der Kläger das Grundstück Nr 1901/3 vom Vater des Beklagten im Jahr 1972 kaufte, wurde besprochen, daß der Kläger dieses Grundstück als Parkplatz verwenden werde, wobei dem Vater des Beklagten klar war, daß der Kläger über das Grundstück Nr 101 fahren werde. Im Februar 1992 kam es zwischen den Parteien zu einer noch aufrechten Vereinbarung, daß der Kläger einen bestimmten, auf der Skizze Beilage B rot schraffierten Bereich des Grundstückes Nr 101 sowie der Wegparzelle Nr 2118 auch zu Be- und Entladezwecken benützen kann. Die westliche Grenze dieses Bereiches bildet der asphaltierte Vorplatz beim Hauses des Beklagten auf dem Grundstück Nr 101. Im Osten schließen die Grundstücke Nr 102/2 und 1901/3 des Klägers an. Der Kläger benützt das auf dem Grundstück Nr 102/2 errichtete Haus als Wohnung und als Büro für seinen Getränkehandel, den er derzeit wegen der Zwistigkeiten mit dem Beklagten nach W***** verlagert hat.
Der Beklagte nahm seinen Weg bei der Schneeräumung über den rot schraffierten Bereich des Grundstückes Nr 101 sodaß sich zur Grenze zu Grundstück Nr 102/2 hin größere Schneewälle bildeten. Der Beklagte schob den Schnee auch an die Westgrenze des Grundstückes Nr 1901/3, wodurch dort ein PKW nicht mehr abgestellt werden konnte, sowie über den Weg Nr 2118 in Richtung Garage (Grundstück Nr 1904/3), wo sich hohe Schneewälle ansammelten. Teilweise transportierte der Beklagte den Schnee auch an die Grenze zum überdachten Parkplatz (ebenfalls auf dem Grundstück Nr 1904/3). Der dort abgelagerte Schnee stammte teilweise aus der Schneeräumung eigener Grundstücksflächen des Beklagten. Es kam aber auch vor, daß der Schneepflugfahrer nicht den gesamten Schnee mitnahm, weil ihm der Beklagte das Ablagern des Schnees auf dem nahegelegenen Feld untersagt hatte, sodaß links und rechts Schneewälle zurückblieben und Besucher des Klägers ihre PKWs freischaufeln mußten.
Der Beklagte stellte seinen PKW am Wegrand ab und behinderte damit die Zufahrt. Fallweise blockierte er den Weg zur Gänze mit Fahrzeugen, sodaß eine Schneeräumung mit dem Pflug überhaupt unmöglich war. Am 14.1.1995 mußte der Kläger ein Taxi in Anspruch nehmen, weil der Beklagte den Weg mit seinem PKW derart verstellte, daß der Kläger sein Grundstück mit seinem PKW nicht verlassen konnte. Für die Taxifahrt bezahlte der Kläger S 220,--. An den Schneepflugfahrer mußte der Kläger S 810,-- zahlen, weil der Beklagte die Schneeräumung an vier Tagen im Jänner 1995 behindert hatte.
Der Kläger begehrte, den Beklagten schuldig zu erkennen,
1. das Aufschütten von Schneehaufen und Schneewällen auf der Zufahrt von der Wegparzelle 2118 zur Garage des Klägers sowie zu den Autoabstellplätzen und zum Lagerplatz des Klägers auf dem Grundstück Nr 1904/3 KG N***** zu unterlassen;
2. das Aufschütten von Schneehaufen und Schneewällen auf dem östlichen, auf dem beiliegenden Lageplan rot schraffierten Bereich der Bauparzelle 101 angrenzend an die Bauparzelle 102/2 und Grundstück Nr 1901/3 zu unterlassen;
3. das Abstellen seines PKWs oder anderer Fahrzeuge auf dem Fahrweg auf der Wegparzelle 2118 in einer Art und Weise, daß die Schneeräumung nicht mehr durchgeführt und das Befahren des Weges behindert oder verhindert wird, zu unterlassen,
4. den Betrag von S 1.030,-- zu zahlen.
Der Beklagte versuche mit allen Mitteln, bei Schneefall dem Kläger die Zufahrt zu seinen Liegenschaften unmöglich zu machen. Er schiebe mit seinem Traktor rücksichtslos Schneehaufen und Schneewälle auf die dem Kläger zur Verfügung stehenden Flächen, sodaß diese nicht mehr benützt werden könnten, und stelle seinen PKW derart ab, daß der Schneepflug nicht räumen könne. Am 14.1.1995 habe der Beklagte durch Abstellen seines PKWs verhindert, daß man mit einem PKW vorbeifahren habe können. Der Beklagte habe für die zusätzlichen Kosten der Schneeräumung und für die Kosten des Taxis einzustehen.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er bestritt im wesentlichen, daß dem Kläger das Geh- und Fahrtrecht zustehe sowie die Vorwürfe, den Kläger durch Schneeablagerungen zu behindern. Der Kläger sei seinerseits nicht berechtigt, Schnee auf nicht von ihm gemieteten Grundflächen des Beklagten abzuladen. Es könne vorkommen, daß sich bei der Schneeräumung, zu der der Beklagte bis zur Materialseilbahn bei seinem Haus verpflichtet sei, beidseitig Schneewälle bildeten, für deren Entfernung der Kläger aber selbst sorgen müsse.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Der Beklagte sei teils aufgrund der Vereinbarung aus dem Jahr 1992, teils aufgrund stillschweigender Begründung einer Dienstbarkeit zur Benützung der im Klagebegehren genannten Flächen berechtigt. Der Beklagte sei daher nicht befugt, den Kläger durch die festgestellten Störungshandlungen zu beeinträchtigen.
Über die Berufung des Beklagten entschied das Gericht zweiter Instanz dahin, daß das angefochtene Urteil "mit der Maßgabe bestätigt" werde, daß die Punkte 1. und 2. zu lauten haben: "Die beklagte Partei ist schuldig,
1. das Aufschütten von durchfahrtsbehindernden Schneehaufen und Schneewällen auf der Zufahrt von der Wegparzelle 2118 zur Garage des Klägers sowie den Autoabstellplätzen und dem Lagerplatz des Klägers auf der Grundparzelle 1904/3 KG N***** zu unterlassen,
2. das Aufschütten von durchfahrtsbehindernden Schneehäufen und Schneewällen auf dem östlichen, auf beiligendem Lageplan Beilage B rot schraffierten Teil der Bauparzelle Nr 101 angrenzend an die Bauparzelle 101/2 und die Grundparzelle 1901/3 zu unterlassen."
Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Das Gericht zweiter Instanz hielt weder die Beweis- noch die Rechtsrüge für berechtigt, meinte aber, daß das Klagebegehren insofern zu präzisieren sei, als der Beklagte das Aufschütten von durchfahrtsbehindernden Schneehaufen und Schneewällen zu unterlassen habe, sodaß nun nicht mehr gesagt werden könne, daß der Urteilsspruch zu weit gefaßt sei.
Gegen dieses Urteil erhob der Kläger insoweit Revision, als seinem Klagebegehren durch die Einfügung des Begriffes "durchfahrtsbehindernd" nicht zur Gänze entsprochen worden sei. Die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz spreche nicht über das ganze Klagebegehren ab. Es sei ein wesentliches Minus gegenüber dem Klagebegehren und dem Ersturteil zuerkannt worden.
Die Revision ist zulässig und auch berechtigt.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde dem Kläger im Jahr 1992 vertraglich das Recht eingeräumt, den strittigen, rot schraffierten Bereich der Bauparzelle 101 sowie des Weges Nr 2118 auch zu Be- und Entladezwecken zu benützen. Eine Einschränkung des Benützungsrechtes des Klägers auf einen für eine Durchfahrt ausreichenden Fahrstreifen steht mit dieser Vereinbarung nicht im Einklang. Es besteht aber auch kein Anlaß, das Wegerecht des Klägers auf der Zufahrt von der Wegparzelle Nr 2118 zu seiner Garage, den Autoabstellplätzen und dem Lagerplatz, deren Ausmaß nicht näher bekannt ist, auf eine Durchfahrtsbreite zu beschränken, zumal sich aus dem Begehren des Klägers ohnehin ergibt, daß er mit einer ungehinderten Zufahrtsmöglichkeit auf diesem Abschnitt zufrieden ist. Es ist zwar richtig, daß sich bei einer Fahrt mit dem Schneepflug bei entsprechender Schneelage links und rechts der geräumten Strecke Schneewälle bilden können. Der Kläger will sich mit seiner Klage aber nicht gegen diesen bei bestimmten Witterungsverhältnissen nahezu zwangsläufig auftretenden Umstand, sondern dagegen zur Wehr setzen, daß der Beklagte auf jenen Flächen, die dem Kläger zur Benützung mit seinen Fahrzeugen zur Verfügung stehen, eigens Schneehaufen und Schneewälle aufschüttet und eine widmungsgemäße Verwendung dieser Flächen und der Grundstücke des Klägers verhindert.
Für die vom Gericht zweiter Instanz vorgenommene Einschränkung des im grundsätzlichen stattgebenden Spruches gegenüber dem Klagebegehren, die im Ergebnis den Zuspruch eines Minus darstellt und einer, wenn auch geringfügigen, Teilabweisung gleichkommt, besteht daher kein Anlaß.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
Die klagende Partei hat in ihrer Revision keine Kosten verzeichnet.
Die beklagte Partei hat für ihre Revisionsbeantwortung mangels Erfolges keinen Kostenersatzanspruch.
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