OGH 5Ob2432/96z

5Ob2432/96zSupreme CourtJan 14, 1997

Full text

OGH 5Ob2432/96z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.01.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin B***** AG, ***** wegen Einverleibung eines Pfandrechtes ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 12.November 1996, AZ 46 R 1102/96s, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die von der Rechtsmittelwerberin ins Treffen geführten Entscheidungen SZ 35/91 und SZ 35/94 haben mit der von Amts wegen zu berücksichtigenden persönlichen Verfügungsfähigkeit des Liegenschaftseigentümers iSd § 94 Abs 1 Z 2 GBG nichts zu tun. Aus ihnen kann daher zur Frage, wie weit die Vorinstanzen amtswegiges Wissen betreffend die mangelnde Verfügungsfähigkeit des Liegenschaftseigentümers als Pfandbesteller (wegen Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens) berücksichtigen durften, nichts abgeleitet werden.

Auf den Umfang des Wirkungskreises des einstweiligen Sachwalters (für den Liegenschaftseigentümer) kommt es nicht an, weil sich der einschreitende Rechtsanwalt überdies ausreichend auf eine erteilte Vollmacht berief.

Das entscheidende Gericht (hier: das Rekursgericht) kann Bedenken im Sinne des § 94 Abs 1 Z 2 GBG aus allem ihm (wie immer, auch amtlich) bekannt gewordenen Tatsachen ableiten (vgl 5 Ob 1045/91 ua), daher auch angeregt durch an sich unzulässige Neuerungen im Rekurs des Liegenschaftseigentümers. Der dem Grundbuchsgericht eingeräumte Beurteilungsspielraum bei Anwendung des § 94 Abs 1 Z 2 GBG wurde in dem hier zu beurteilenden Fall nicht überschritten.

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