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4Ob2387/96z•OGH 4Ob2387/96z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GmbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Schönherr, Barfuss, Torggler Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 480.000,--), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 24.Oktober 1996, GZ 1 R 176/96a-8, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Auffassung, daß selbst dann, wenn das Publikum eine Zeitlang den Eindruck hätte haben können, daß die Teilnahme am Gewinnspiel an den Erwerb der Zeitschrift der Beklagten geknüpft sei, der geltend gemachte Unterlassungsanspruch dennoch zu verneinen sei, weil die irreführende Angabe - Unterlassung des deutlichen Hinweises auf die Besteuerung des Gewinns - für den Entschluß, die Zeitschrift zu erwerben, nicht maßgeblich sei, hält sich im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MR 1992, 78 mwN; ecolex 1996, 178-Zehn Jahre Erfahrung uva). In der Ansicht, auch bei deutlichem Hinweis darauf, daß von dem in Aussicht gestellten Gewinn, Steuer zu zahlen ist, wäre das Interesse an der Teilnahme am Gewinnspiel (und damit allenfalls am Erwerb der Zeitschrift) nicht gemindert worden, liegt keine Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrzunehmen wäre.
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