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Bsw26586/95•AUSL EGMR Bsw26586/95
Europäische Kommission für Menschenrechte, Plenum, Beschwerdesache Yves Maillard gegen Frankreich, Bericht vom 14.1.1997, Bsw. 26586/95.
Art. 6 Abs. 1 EMRK - Überprüfung einer Dienstbeurteilung und Recht auf angemessene Verfahrensdauer.
Art. 6 Abs. 1 EMRK ist nicht anwendbar (17:12 Stimmen).
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bf. ist Offizier in der frz. Marine. 1984 lehnte der Verteidigungsminister seinen Antrag auf Überprüfung seiner Dienstbeurteilung für das Jahr 1983 ab. Der Bf. erhob daraufhin ein Rechtsmittel an den Conseil d'Etat. 1988 wurde die Dienstbeurteilung vom Conseil d'Etat für ungültig erklärt und die Entscheidung des Verteidigungsministers aufgehoben. Vom Personalchef der Marine wurde eine neue Dienstbeurteilung vorgenommen, die aber mit der ersten vollkommen übereinstimmte. Ein Antrag des Bf. auf nachträgliche Berichtigung seiner Dienstbeurteilung wurde abgelehnt. 1994 erklärte der vom Bf. erneut angerufene Conseil d'Etat auch diese Dienstbeurteilung für ungültig. Eine in der Folge neu erstellte Dienstbeurteilung entsprach im wesentlichen der vorigen. Das dagegen angestrengte Verfahren ist zur Zeit beim Conseil d'Etat anhängig. 1995 wurde von den Marinebehörden eine neuerliche Dienstbeurteilung vorgenommen, mit der sich der Bf. zufrieden erklärte.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet, er sei im Verfahren betreffend seine Dienstbeurteilung in seinem Recht auf angemessene Verfahrensdauer gemäß Art. 6 (1) EMRK verletzt worden.
Die frz. Reg. wendet ein, Art. 6 (1) EMRK sei auf Streitigkeiten aus dem Militärdienst nicht anwendbar. Sollte die Kms. die Anwendbarkeit von Art. 6 (1) EMRK auf derartige Dienstverhältnisse dennoch bejahen, liege dem ggst. Verfahren jedenfalls kein zivilrechtlicher Anspruch iSd. Art. 6 (1) EMRK zugrunde.
Zu prüfen ist, ob der vom Bf. geltend gemachte Anspruch zivilrechtlicher Natur ist. Der vermögensrechtliche Aspekt hat hierbei ausschlaggebend zu sein. Dies ist zu verneinen: Der ggst. Rechtsstreit hatte die Annullierung der Dienstbeurteilung und ihre Berichtigung zum Gegenstand. Für den Ausgang des Rechtsstreits war der vermögensrechtliche Aspekt daher nicht entscheidend. Dazu kommt, dass den Konventionsstaaten bei Regelungen im Bereich des öffentlichen Dienstes ein gewisser Ermessensspielraum hinsichtlich der Behandlung ihrer Beamten eingeräumt ist. Art. 6 (1) EMRK ist nicht anwendbar (17:12 Stimmen).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über den Bericht der EKMR vom 14.1.1997, Bsw. 26586/95, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 1997, 85) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Der Bericht im französischen Originalwortlaut (pdf-Format): www.menschenrechte.ac.at/orig/97_3/Maillard.pdf
Das Original des Berichts ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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