OGH 14Os192/96

14Os192/96Supreme CourtDec 30, 1996

Full text

OGH 14Os192/96

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Dezember 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pösinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing.Wilhelm P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall und 15 StGB, AZ 12 Vr 69/95 des Landesgerichtes Klagenfurt, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 22.November 1996, AZ 11 Bs 412/96, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Ing.Wilhelm P***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz einer (neuerlichen) Haftbeschwerde des Angeklagten Ing.Wilhelm P***** nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 StPO) angeordnet.

Die dagegen gerichtete Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten, in welcher geltend gemacht wird, daß die Dauer der bisherigen Haft zu der zu erwartenden Strafe nunmehr außer Verhältnis geraten und Fluchtgefahr überhaupt nicht, jedenfalls aber nicht mehr in einem Ausmaß anzunehmen sei, daß der Haftzweck nicht auch durch gelindere Mittel erreicht werden könnte, ist unbegründet.

Gegenüber dem Vorerkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 6.August 1996, GZ 14 Os 52,114/96-113, - auf dessen Inhalt zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird - ist eine Änderung der für die Beurteilung einer behaupteten Grundrechtsverletzung entscheidenden Umstände nur insofern eingetreten, als seit der zuletzt überprüften Haftentscheidung vom 18.Juni 1996 etwas mehr als fünf Monate verstrichen sind. Damit hat die Dauer der (Untersuchungs- und Auslieferungs)Haft zum maßgeblichen Zeitpunkt der jetzt angefochtenen Beschwerdeentscheidung (22.November 1996) drei Jahre und vier Monate betragen, sohin auch damals noch nicht einmal die Hälfte (vgl § 46 Abs 1 StGB) des in erster Instanz erkannten Strafausmaßes - von dem grundsätzlich auszugehen ist - erreicht.

Der Gerichtshof zweiter Instanz hat daher mit Recht eine Unverhältnismäßigkeit der Haft verneint.

Es ist aber der Beschwerdeinstanz auch bei der Gewichtung des Haftgrundes kein Beurteilungsfehler unterlaufen. Selbst unter Bedachtnahme auf die ins Treffen geführten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers - wertet man sie zu seinen Gunsten - erscheint der Fluchtanreiz nach wie vor noch nicht in einem Ausmaß reduziert, daß mit den im ordentlichen Haftverfahren aktuellen gelinderen Mitteln das Auslangen gefunden werden konnte. Auf das erst im Grundrechtsbeschwerdeverfahren erfolgte Anbot einer Verdoppelung der Sicherheitsleistung war keine Rücksicht zu nehmen, weil die grundrechtliche Überprüfung einer Haftentscheidung ausschließlich auf der Basis der zum Zeitpunkt ihrer Fällung gegebenen Prämissen zu erfolgen hat.

Da eine Grundrechtsverletzung nicht festgestellt werden konnte, war die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.

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