OGH 2Ob2410/96t

2Ob2410/96tSupreme CourtDec 19, 1996

Full text

OGH 2Ob2410/96t

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Außerstreitsache des Antragstellers Wolfgang W*****, vertreten durch Dr.Bernhard Krump, Rechtsanwalt in Graz, wider die Antragsgegner 1. Walpurga F***** und 2. T***** GesmbH, ***** beide vertreten durch Dr.Alexandra Sedelmayer, Rechtsanwältin in Wien, wegen Verlängerung der Dauer eines Landpachtvertrages, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 21. Oktober 1996, GZ 1 R 403/96y-15, womit der Revisionsrekurs gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 16.September 1996, GZ 1 R 403/96y-11, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Begründung:

Der Antragsteller brachte vor, von der Erstantragsgegnerin verschiedene Grundstücke bis 31.12.1999 gepachtet zu haben. Nunmehr habe ihm die Zweitantragsgegnerin mit der Behauptung, die Grundstücke von der Erstantragsgegnerin erworben zu haben, den Pachtvertrag zum 30.11.1996 aufgekündigt. Unter Hinweis auf die Bestimmungen des Landpachtgesetzes begehrt der Antragsteller, die Pachtdauer auf die höchstmögliche gesetzliche Dauer, zumindest aber bis 31.12.1999 zu verlängern.

Das Erstgericht wies diesen Antrag ab.

Das vom Antragsteller angerufene Rekursgericht gab dem Rekurs Folge und hob den angefochtenen Beschluß auf; es trug dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung auf; ein Ausspruch, wonach der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, unterblieb.

Der dagegen vom Antragsteller erhobene "außerordentliche Revisionsrekurs" wurde vom Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß zurückgewiesen, weil er mangels ausdrücklicher Zulassung gemäß § 527 Abs 2 ZPO unzulässig sei.

Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Untergerichten die Vorlage des außerordentlichen Revisionsrekurses aufzutragen. Dieses Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht berechtigt.

Der Antragsteller macht in seinem Rechtsmittel geltend, daß eine Rechtssache vorliege, über die im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden sei; § 527 Abs 2 ZPO sei daher nicht anzuwenden.

Diese Ansicht ist unzutreffend:

Richtig ist zwar, daß für das Verfahren nach dem Landpachtgesetz die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren außer Streitsachen gelten, gemäß § 12 Z 2 LPG sind aber die Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses - mit Ausnahme der Bestimmung über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt - anzuwenden. Zutreffend ist daher das Rekursgericht von der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 527 Abs 2 ZPO ausgegangen.

Im übrigen wäre auch bei Anwendung der Bestimmungen des AußStrG das vom Rekursgericht zurückgewiesene Rechtsmittel nicht zulässig, weil gemäß § 14 Abs 4 AußStrG ein Beschluß, mit dem das Rekursgericht einen Beschluß des Gerichtes erster Instanz aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen hat, nur dann anfechtbar ist, wenn das Rekursgericht ausgesprochen hat, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist; dies ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.

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