OGH 9ObA2229/96a

9ObA2229/96aSupreme CourtDec 18, 1996

Full text

OGH 9ObA2229/96a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.12.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dipl.Ing.Walter Holzer und Walter Darmstädter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christine K*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr.Thomas Stampfer und Dr.Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Hilmar P*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 510.806,53 brutto sA (im Revisionsverfahren S 483.239,61 brutto sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.März 1996, GZ 8 Ra 119/95-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 13.Juli 1995, GZ 35 Cga 100/94k-19, zum Teil bestätigt und zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die entscheidende Frage, ob die Entlassung der Klägerin zu Recht erfolgte, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, daß die Klägerin keinen Freibrief für die Annahme von Geschenken gehabt, einen schwunghaften Handel mit kiloschweren Kosmetikapaketen betrieben, den Kläger in ehrenrühriger Weise verspottet und das letzte Gespräch der Streitteile auf Tonband aufgenommen habe, entgegenzuhalten, daß er damit nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Nach diesen erhielten die Angestellten bei Schulungen und bestimmten Anlässen sowie anläßlich von Warenlieferungen Geschenke, wobei keine Obergrenze des Wertes vereinbart war. Der Beklagte kannte diese Übung und beanstandete sie nicht. Die Angestellten durften vielmehr die ihnen zugesandten Geschenke gegen andere Produkte austauschen. Es erfolgten dementsprechende Eintragungen in ein Ringbuch, die ebenfalls nie beanstandet wurden.

Der Beklagte konnte seine Behauptungen, daß die Klägerin ein "Parfumerie- und Kosmetikwarenlager" gehabt, sie sich unreell verhalten und den Beklagten beleidigt habe, nicht beweisen. Hinsichtlich der Aufzeichnung des letzten Gespräches der Streitteile stellten die Vorinstanzen fest, daß zwar der Lebensgefährte der Klägerin ein Handtonbandgerät mithatte, die Klägerin von der Aufnahme aber erst nach der Entlassung erfuhr. Dieser für die rechtliche Beurteilung maßgebliche Sachverhalt ist sohin in keiner Weise geeignet, einen Entlasssungsgrund im Sinne des § 27 Z 1 AngG zu begründen.

Die Kostenentscheidung ist in § 52 Abs 2 ZPO begründet.

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